Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der Präventionsmaßnahmen am Universitätsklinikum Düsseldorf. Sie dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Sie umfasst Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen. Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeit nur ausführen lassen, wenn die erforderliche Pflichtvorsorge zuvor durchgeführt wurde. Die Vorsorge ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Angebotsvorosrge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden und kann von Ihnen freiwillig wahrgenommen werden.
Die Unterscheidung zwischen Pflicht- und Angebotsvorosrge ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die die Vorgesetzten erstellen. Ergibt sich demnach bei Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen, radioaktiven Stoffen, Röntgenstrahlen oder anderen physikalischen Einwirkungen wie z.B. Lärm, Vibrationen, extremer Hitze-oder Kältebelastung eine verpflichtende Vorsorge, so hat der Arbeitgeber diese zu veranlassen. Sie ist Voraussetzung für die Ausübung einer besonders gefährdenen Tätigkeit. Bei der Pflichtvorsorge erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung, dass die Vorosorge stattgefunden hat.
Wunschvorosrge nach §11 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, wenn ein Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden oder einer Erkrankung und den Arbeitsplatzbedingungen vermutet wird. Auch psychische oder mentale Belastungen durch die Arbeitsorganisation gehören in diese Kategorie.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Medizinische Befunde unterliegen generell der ärztlichen Schweigepflicht.
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