Wiederholung der Prüfung

Regelungen über die Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Prüfung sind in der Ausbildungs-und Prüfungsordnung zum MTA-Gesetz festgelegt.
Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. 
Dauer und Inhalt eines weiteren Schulbesuches legt der Prüfungsvorsitzende fest . 
Nach bestandener Prüfung erhält der Absolvent ein Zeugnis, sowie die Urkunde zur Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Medizinisch-Technischer Assistent". 

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