Sonstige wichtige Dokumente, insbesondere vorsorgliche Patientenerklärungen im Falle schwerer Erkrankung

Sehr geehrte Patienten und Patientinnen des UKD,

als Folge einer schweren Erkrankung und im Verlauf einer Behandlung im Krankenhaus können Situationen auftreten, in denen, wenn auch nur vorübergehend, keine selbstbestimmte Entscheidung über medizinische Maßnahmen möglich ist.

Ärztinnen und Ärzte dürfen jedoch nur eine Behandlung durchführen, wenn in diese im Vorfeld eingewilligt wurde. Nahe Angehörige sind im Falle einer eigenen Einwilligungsunfähigkeit in Gesundheitsangelegenheiten jedoch nicht ohne Weiteres befugt, derartige Entscheidungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang sind Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und der Organspendeausweis wichtige Vorsorgeinstrumente.  

Soweit vorhanden bringen Sie bitte insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen folgende Dokumente und Unterlagen mit. Haben Sie für die beschriebenen Situationen eine(n) gesetzlichen Vertreter/ Vertreterin benannt, bitten wir Sie, uns diesen ebenfalls mitzuteilen.

Patientenverfügung

Eine aktuelle Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten, siehe auch § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB. Die Patientenverfügung muss auf der freien Entscheidung des Patienten beruhen und sollte schriftlich vorliegen und mitgebracht werden.

Betreuungsverfügung

Eine aktuelle Betreuungsverfügung: In einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht können Personen festlegen, wer bei Bedarf ihre Betreuung übernehmen soll, wenn sie auf Hilfe angewiesen sind.

Vorsorgevollmacht

Eine aktuelle Vorsorgevollmacht: Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie sollte zudem den Namen und Telefonnummer der bevollmächtigten Person enthalten.

Weiterführend Hinweise zum Thema - ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Justizministerium NRW:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Betreuungsverfahren/patientenverfuegung/index.php

Bundesärztekammer:
https://www.bundesaerztekammer.de/patienten/patientenverfuegung/muster-formulare/

Justizministerium / Verbrauschutz Bund:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/patientenverfuegung-726466

Das Thema Bereitschaft zur Organspende und Obduktion geht uns alle an: Daher macht es Sinn sich bei dieser Gelegenheit auch hierüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit man selbst seine Bereitschaft zur Organspende und / oder zur Durchführung einer Obduktion erklären möchte:

Organspendeausweis

Im Organspendeausweis besteht die Möglichkeit, einer Organ- und Gewebespende generell oder mit Einschränkungen zuzustimmen, diese abzulehnen oder die Entscheidung auf eine andere Person zu übertragen.

In Deutschland ist die Spende der lebensnotwendigen Organe Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm nur nach der streng geregelten Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls, besser bekannt unter dem Begriff „Hirntod“ möglich.

Demgegenüber ist die Spende von Geweben, von denen die Hornhaut des Auges zur Wiederherstellung der Sehfähigkeit die häufigste Transplantation überhaupt darstellt, bei nahezu jedem Verstorbenen möglich, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Für beides gilt jedoch, dass der Entnahme im Vorfeld zugestimmt werden musste

Eine zu Lebzeiten dokumentierte Entscheidung zur Organ- und Gewebe-spende stellt für die Hinterbliebenen nach dem Verlust eines nahestehenden Menschen eine große Entlastung dar.

Aber auch für das Behandlungsteam der Klinik besteht auf diese Weise Klarheit, den Wunsch einer Spende von Organen und Geweben zu ermöglichen.  

Link zum Thema Organspende - ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
https://www.organspende-info.de/organspendeausweis-download-und-bestellen.html

Obduktion

Sie ist eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache und zur Rekonstruktion des Sterbevorgangs.

Bitte machen Sie sich Gedanken hinsichtlich Ihrer Einstellung zu einer Obduktion. Klären Sie für sich, ob eine Obduktion für Sie in Frage kommen könnte. Tote dürfen zur Klärung der Todesursache, zur Überprüfung der Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck obduziert werden, wenn entweder sie selbst zu Lebzeiten, ihre gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person schriftlich eingewilligt haben.

Näheres zur Obduktion siehe § 10 Bestattungsgesetz NRW und § 3 Abs. 3 und § 4 Transplantationsgesetz“

Link zum Thema Obduktion – ohne Anspruch auf Vollständigkeit
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320141007092133713
https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/

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