Stand: 02. September 2020, 12:00 Uhr

UKD und HHU: Die Maskenpflicht wird ausgeweitet

Leider sind in Gebäuden, in denen Patienten versorgt werden, gehäuft Personen zu beobachten, die es mit Abstandsregelungen oder dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht so genau nehmen. Immer wieder sind auch Beschäftigte von UKD und Tochterfirmen darunter. Das wurde bei regelmäßigen Kontrollgängen durch einen Sicherheitsdienst festgestellt. Aufgrund steigender Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung haben sich die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität und der Vorstand des Universitätsklinikums Düsseldorf auf eine Ausweitung der Maskenpflicht und damit auf einen verstärkten Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verständigt.

Ab sofort gilt in allen Gebäuden von HHU und UKD die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNS oder MNB) zu tragen. Bei der direkten Patientenversorgung muss ein zertifizierter MNS gemäß DIN EN 14683 zum Einsatz kommen. Die detaillierte Regelung ist im Intranet unter http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/einrichtungen/krankenhaushygiene/hygieneplan/coronavirus/wichtige-regelungen-fuer-mitarbeiterinnen-und-mitarbeiter/schutzausruestung/  abrufbar.

Außerhalb der direkten Patientenversorgung gibt es für Beschäftigte von UKD, Tochterfirmen und der medizinischen Fakultät lediglich fünf Ausnahmen von der Maskenpflicht:

1.        Aufenthalt / Tätigkeit von Einzelpersonen in einem Raum

2.        Aufenthalt / Tätigkeit in Büros und Arbeitsräumen mit bis zu zwei Mitarbeitenden, wenn die Beschäftigten dort dauerhaft zusammen in dem Raum arbeiten.

3.        Notwendige Arbeitsbesprechungen an einem festen Sitzplatz, wenn der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern jederzeit gewährleistet ist.

4.        Pausen- und Aufenthaltsräume bei der Einnahme von Mahlzeiten an einem festen Sitzplatz, wenn Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist

5.        In der Personalkantine während der Einnahme der Mahlzeit an einem festen Sitzplatz unter Einhaltung des Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern.

Generell gilt: In Situationen, in denen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht sicher sind, ob das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz angebracht ist, sollte die Entscheidung lieber zu Gunsten des Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden.

Die Ausweitung der Maskenpflicht dient dem Schutz der Belegschaft. Insofern werden alle Beschäftigten dringend darum gebeten, die nun getroffenen Regelungen konsequent zu befolgen. Für den Fall, dass sich einzelne Beschäftigte wiederholt über die Maskenpflicht hinwegsetzen, und damit ein Risiko für das Wohlergehen von anderen Beschäftigten in Kauf nehmen, sind personalrechtliche Konsequenzen unumgänglich.

Schützen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen! Tragen Sie konsequent einen Mund-Nasen-Schutz!

Stand: 28. Mai, 14:00 Uhr

Privates Umfeld und Pausenräume: Infektionsschutz-Regelungen einhalten

In wenigen Fällen werden bei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Coronavirus-Infektionen nachgewiesen, bei denen davon auszugehen ist, dass eine Ansteckung im privaten Umfeld erfolgt ist. Deshalb weist die Krankenhaus-Einsatzleitung (KEL) darauf hin, dass gerade Krankenhaus-Beschäftigte mit großer Sorgfalt darauf achten sollten, die geltenden Infektionsschutz-Bestimmungen jederzeit einzuhalten – auch außerhalb des Klinikums. 

Um die Sicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz weiter zu erhöhen, hat die KEL gesonderte Vorgaben erarbeitet, die in Pausenräumen umgesetzt werden sollen.

Generell ist auch im UKD und in Pausenräumen der Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Als Hilfestellung wird zukünftig für jeden Pausenraum eine maximale Personenzahl ausgeschildert – abhängig von der Größe des Bereichs. Hierfür werden Poster erstellt, auf denen diese Personenzahl pro Raum vermerkt werden kann. Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RKI und der Verordnungen des Landes NRW in den kommenden Tagen.

Damit alle Beschäftigten ihre Pause nehmen können, ist eine gestaffelte Nutzung des Raumes sinnvoll. Die KEL empfiehlt zudem, die Pause – dort, wo es möglich ist – im Freien zu verbringen. 

Auch für die Pausenräume gelten die allgemeinen Hygieneregelungen wie regelmäßige Händehygiene, die Einhaltung des Sicherheitsabstands sowie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, wenn gerade keine Mahlzeit eingenommen wird.

Stand: 14. Mai, 17:30 Uhr

Hinweis: Schutzmasken mit Ausatem-Ventil schützen das Gegenüber nicht

Schutzmasken mit Ausatem-Ventil bieten zwar für den Träger eine Sicherheit vor Tröpfchen und Aerosolen, stellen aber für das Gegenüber keinen sicheren Schutz gegen eine Infektion dar. Diese Masken sollen vom Personal ausschließlich in Patientenzimmern getragen werden bei COVID-19, ansteckungsfähiger Lungentuberkulose und ggf. bei Masern, Varizellen sofern eine Immunität bei dem behandelnden Personal nicht nachgewiesen ist. Patienten tragen hingegen immer einen Mund-Nasenschutz oder eine Mund-Nasenbedeckung oder nach Knochenmarktransplantation (z.B. bei Transport im UKD) eine FFP-Maske ohne Ausatem-Ventil. Die FFP-Masken mit Vliesabdeckung des Ausatem-Ventils sind hingegen für den Gebrauch im OP vorbehalten.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Maske ist neben den Filtereigenschaften vor allem der Dichtsitz der Maske. Die Schutzwirkung besteht nur bei einem optimalen Sitz, der nur durch sorgfältiges, korrektes Aufsetzen und den fit-Test erreicht wird.

Alle Informationen zur Schutzausrüstung finden Sie auch im Hygieneplan des UKD und als Überblick im entsprechenden Intranet-Artikel: http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/einrichtungen/krankenhaushygiene/hygieneplan/coronavirus/wichtige-regelungen-fuer-mitarbeiterinnen-und-mitarbeiter/schutzausruestung/

Stand: 11. Mai, 16:00 Uhr

Maskenpflicht und Abstandsregeln gelten weiterhin

In allen Gebäuden der Krankenversorgung und in Laboren gilt nach wie vor eine allgemeine Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – auch in den Aufenthaltsbereichen. Die Maskenpflicht für Patienten und Besucher besteht ebenso weiterhin. Auch Beschäftigte von nicht-patientenversorgenden Abteilungen/Tochterfirmen (z.B. Transport, Technik), die in Bereichen der Patientenversorgung tätig sind, müssen dort einen Mund-Nasenschutz tragen. Diese Maßnahme dient zum Schutz einer Infektion innerhalb der Belegschaft.

In Bereichen außerhalb der Krankenversorgung empfiehlt die KEL ebenfalls das Tragen von Alltagsmasken. Diese Stoffmasken, die wiederaufbereitet werden können, dürfen auch in Gebäuden mit Patientenversorgung getragen werden, nicht allerdings im direkten Patientenkontakt. Ein täglicher Wechsel der Maske wird empfohlen.

Im Patientenkontakt kommen dagegen medizinische Masken zur Anwendung. Zwei Übersichten helfen bei der Orientierung, wann welche Maske zum Einsatz kommt. Die Darstellungen unterscheiden zwischen Bereichen, deren Teams COVID-19-Patienten behandeln, und Bereichen, in denen Patienten ohne COVID-19-Verdacht oder -Nachweis betreut werden. Link: intranet.med.uni-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/presse_id513/Presse_2020/corona/20200416_Atemmasken_Anwendung_2_Folien.pdf

Wichtig ist: Das Tragen einer Maske entbindet nicht von der Einhaltung der allgemeinen Abstandsregelungen. Halten Sie also weiterhin, wo immer es möglich ist, Distanz zu anderen Menschen. Es gilt: 1,5 Meter Minimalabstand.

Bitte Berücksichtigen Sie die Abstandsregel auch bei der Planung von Besprechungen, führen Sie diese weiterhin wann immer möglich als Telefon- oder Videokonferenz durch.

Krankenhaus-Einsatzleitung (KEL) und Krankenhaushygiene orientieren sich an den vom Robert-Koch-Institut vorgegebenen Schutzmaßnahmen, um die Beschäftigten vor einer Ansteckung zu schützen.

Stand: 5. Mai, 14:30 Uhr

Alltagsmasken in Forschungslaboren von HHU und UKD Pflicht

Die Heinrich-Heine-Universität macht das Tragen von Alltagsmasken in Forschungslaboren ab sofort zur Pflicht. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn pro Laborraum nur eine Person tätig ist. Eine entsprechende Regelung gilt damit auch für die dem UKD zugeordneten (klinischen) Forschungslabore und Laborbeschäftigte des UKD.

In allen anderen Bereichen, in denen keine Patientenversorgung stattfindet, empfiehlt die Krankenhaus-Einsatzleitung das Tragen der Alltagsmasken. Diese Masken sind im Haus in ausreichender Stückzahl verfügbar.

Der wirksamste Schutz vor einer Infektion ist aber weiterhin (auch mit Alltagsmaske), den empfohlenen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten, wo immer das möglich ist.

Hintergrund: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/19/Art_02.html

Stand: 29. April, 16:00 Uhr

Maskenpflicht und Abstandsregeln

In allen Gebäuden der Krankenversorgung gilt ab kommenden Freitag, 1. Mai, eine allgemeine Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nachdem bereits eine Maskenpflicht für Patienten gilt.

Wichtig ist: Auch das Tragen einer Maske entbindet nicht von der Einhaltung der allgemeinen Abstandsregelungen. Halten Sie also weiterhin Distanz zu anderen Menschen. Es gilt: 1,5 Meter Minimalabstand.

Im Patientenkontakt kommen medizinische Masken zur Anwendung. Zwei Übersichten helfen bei der Orientierung, wann welche Maske zum Einsatz kommt. Die Darstellungen unterscheiden zwischen Bereichen, deren Teams COVID-19-Patienten behandeln, und Bereichen, in denen Patienten ohne COVID-19-Verdacht oder -Nachweis betreut werden. (Link: intranet.med.uni-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/presse_id513/Presse_2020/corona/20200416_Atemmasken_Anwendung_2_Folien.pdf) Krankenhaus-Einsatzleitung (KEL) und Krankenhaushygiene orientieren sich damit an die vom Robert-Koch-Institut vorgegebenen Schutzmaßnahmen, um die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen.

Die Stoffmasken, die wieder aufbereitet werden können, dürfen auch in Gebäuden mit Patientenversorgung getragen werden, nicht allerdings im direkten Patientenkontakt. Ein täglicher Wechsel der Maske wird empfohlen.

Aufbereitung der Stoffmasken

Sowohl die Stoffmasken für den privaten Gebrauch als auch die Stoffmasken für den dienstlichen Gebrauch (erkennbar am UKD-Logo) können privat aufbereitet werden (Wäsche bei mindestens 60 Grad). Für die Dienst-Stoffmasken bietet das UKD ab Montag, 4. Mai, alternativ eine Aufbereitung an. Die Ab- und Ausgabestellen sowie Hygienehinweise sind in einer SOP zusammengefasst, die unter folgendem Link zu finden ist: \\vmed.ukd\med\Katastrophenschutz\öffentlich\KAEP  („04-05-2020 SOP Covid 19 Alltagsmasken“)

Abstandsregelung für den Gebrauch von Aufzügen

Um die geltenden Abstandsregelungen auch in Aufzügen einhalten zu können, sollen sich in Personenaufzügen ab Montag, 4. Mai, maximal zwei Personen gleichzeitig aufhalten. In Bettenaufzügen können maximal drei Personen mitfahren – oder ein Bett mit maximal zwei Begleitpersonen. Eine entsprechende Beschilderung der Aufzüge wird derzeit organisiert.

Stand: 23. April 2020, 17:00 Uhr

Maskenpflicht für alle Patienten ab Montag, 27. April 2020

Ab dem kommenden Montag, 27. April 2020, gilt für alle Patientinnen und Patienten am UKD eine Maskenpflicht, wenn der notwendige Abstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sowie bei Transporten – sofern die Patientin/der Patient das toleriert. Getragen werden muss ein medizinischer Mundnasenschutz (OP-Maske). Die Masken werden vom Pflegepersonal gezielt an die Patientinnen und Patienten ausgegeben.

Weiterhin gilt: Seit dem 19.März 2020 trägt das Personal des UKD in allen Bereichen der direkten Patientenversorgung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz und seit dem 24. März 2020 auch generell einen Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Arbeitszeit auf den Stationen und Funktionsbereichen der Patientenversorgung.

Für das Land NRW gilt ab Montag eine Maskenpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften. Am UKD dürfen die Alltags-Stoffmasken außerhalb der direkten Patientenversorgung getragen werden.

Informationen zu Stoffmasken

Auslieferung der Alltagsmasken startet morgen

Die Bestellung der Alltagsmasken für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter läuft auf Hochtouren. Hunderte Mails sind bereits eingegangen. Darunter sind teilweise auch Doppelbestellungen, weil Masken für den gleichen Bereich von unterschiedlichen Stellen geordert wurden. Derzeit werden die Einzelbestellungen sortiert und zusammengefasst.

Die Auslieferung der Alltagsmasken startet dann morgen, Freitag. Zunächst einmal werden die Lieferungen über AWT-Anlage und Großbestellungen auf den Weg geschickt. In der Folge beginnt die Bearbeitung der vielen kleineren Bestellungen. Es ist absehbar, dass sich der Auslieferungsprozess bis in die nächste Woche zieht.

Stoffmasken für dienstlichen Gebrauch: Link zu Bestellformular ist online

Unter dem Link http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/downloads/formulare ist nun das Bestellformular „Faxanforderung Waschbare Stoffmasken…“ abrufbar. Ausschließlich mit diesem Formular können die Stoffmasken für den dienstlichen Gebrauch ohne Krankenversorgung geordert werden. Bitte bestellen Sie die Masken nicht mit Hilfe des normalen Wäschebestellscheins.

Stand: 16. April, 14:00 Uhr

Wann kommt in der Patientenversorgung welche Schutzausrüstung zum Einsatz?

Die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in der Patientenversorgung wurde entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch Instituts, der europäischen ECDC und der nationalen Fachgesellschaften unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:

·         Schutz für Personal und Patienten

·         Übertragungsrisiko in Abhängigkeit von der Tätigkeit: Das höchste Risiko besteht bei der Bildung von Aerosolen von Atemwegssekreten im Rahmen einer medizinischen Behandlung von Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion

·         Risiko des Patienten, mit dem SARS-2-Coronavirus infiziert und ansteckungsfähig zu sein:
- bei alle Patienten wird mittels Patientenleitkarte bei Aufnahme eine Anamnese erhoben hinsichtlich Symptomen, die mit COVID vereinbar sind sowie die Körpertemperatur und Sauerstoffsättigung gemessen
- alle Patienten werden präoperativ auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet

·         Risiko des Personals, mit dem SARS-2-Coronavirus infiziert und ansteckungsfähig zu sein:
- Personal mit Symptomen, die mit COVID vereinbar sind, können auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet werden und werden bis zum Erhalt des Testergebnisses freigestellt
- Personalsurveillance: Personal, das regelmäßig in die Versorgung von COVID-Patienten eingebunden ist, kann sich auf freiwilliger Basis auf eine SARS-CoV-2-Infektion testen lassen. Zunächst erfolgt dies als Pilotprojekt auf den Stationen CIB1 und MX01.

·         Vorrat an PSA, insbesondere der Atemmasken, und voraussichtliche Möglichkeiten, weitere PSA zu beschaffen.
Weiterhin gilt die dringende Bitte der Krankenhaus-Einsatzleitung (KEL), sparsam mit allen Schutzmaterialien umzugehen. Aktuelle Bestände sind zwar vorhanden, es ist aber derzeit nicht absehbar, wie sich die Verfügbarkeit und die Lieferfristen zukünftig verändern werden.

Zwei Übersichten sollen verdeutlichen, welche Schutzausrüstung für bestimmte Situationen in der Patientenversorgung erforderlich ist. Die Darstellungen unterscheiden zwischen Bereichen, deren Teams COVID-19-Patienten behandeln, und Bereichen, in denen Patienten ohne COVID-19-Verdacht oder -Nachweis betreut werden. Sie sind im Intranet zu finden unter: http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/einrichtungen/krankenhaushygiene/hygieneplan/coronavirus/wichtige-regelungen-fuer-mitarbeiterinnen-und-mitarbeiter/schutzausruestung/

Außerdem wurde die SOP „Hygienische Maßnahmen bei Risikoeingriffen“ fortgeschrieben und betrifft nun alle operativen Eingriffe

Stand: 8. April, 16:15 Uhr

Wann ist ein Abstrich erforderlich? Welche Schutzmaßnahmen sind einzuhalten?

Eine standardisierte Vorgehensweise, die von Krankenhaus-Einsatzleitung und Vorstand verabschiedet worden ist, regelt, wann ein Abstrich für einen Coronavirus-Test genommen werden sollte und welche Schutzkleidung dabei zu tragen ist. In der SOP sind sowohl die Vorgehensweise bei Patienten als auch bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgeführt. Die Anleitung ist im Intranet unter folgendem Link eingestellt: http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/einrichtungen/krankenhaushygiene/hygieneplan/coronavirus/wichtige-regelungen-fuer-mitarbeiterinnen-und-mitarbeiter/sop/

Stand: 03. April, 15:30 Uhr

Ressourcenschonender Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Atemschutzmasken

Seit dem 19.03.2020 trägt das Personal des UKD in allen Bereichen der Patientenversorgung einen Mund-Nasen-Schutz und seit dem 24.03.2020 auch generell einen Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Arbeitszeit auf den Stationen und Funktionsbereichen der Patientenversorgung, um alle Beschäftigten auch vor einer Übertragung des Virus untereinander schützen.

Diese Maßnahme entspricht den am 01.04.2020 aktualisierten Empfehlungen des RKI https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html

In diesem Zusammenhang folgende Hinweise:

Ein mehrlagiger Mund-Nasen-Schutz (MNS)

  • verhindert die Freisetzung erregerhaltiger Tröpfchen durch den Träger: MNS schützt das Umfeld
  • verhindert die direkte Übertragung von Tröpfchen auf den Träger: MNS schützt den Träger
  • muss korrekt getragen werden, um zu schützen: MNS (und auch FFP-Atemmasken) sollten an den Rändern eng an der Haut aufliegen. Bartwuchs oder langes Haar können die Dichtigkeit herabsetzen. Es ist davon auszugehen, dass eine nicht passende oder schlechtsitzende FFP-Maske schlechter schützt als ein gut angepasster und dicht sitzender MNS.

Die FFP-Atemmasken sollen insbesondere für Tätigkeiten verwendet werden, bei denen ein hohes Übertragungsrisiko besteht, weil Aerosole generiert werden:

http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/krankenhaushygiene_id393/Hygieneplan/01-04-2020_SOP_Covid_19_Aerosol_Taetigkeiten__002_.pdf

Das bedeutet, dass die FFP2- und FFP3-Masken ausschließlich für diese genannten Tätigkeiten an Patienten mit unklarem Infektionsstatus sowie bei Patienten mit der Diagnose COVID getragen werden dürfen.

Ein Beispiel: ein Patient muss notfallmäßig operiert werden, ist kein begründeter Verdachtsfall und hat kein aktuelles Abstrichergebnis – während der Intubation trägt der Anästhesist eine FFP2-Maske, alle an der OP Beteiligten tragen einen Mund-Nasen-Schutz.

Weiterhin gilt die dringende Bitte der Krankenhaus-Einsatzleitung (KEL), sparsam mit allen Schutzmaterialien umzugehen. Aktuelle Bestände sind zwar vorhanden, es ist aber derzeit nicht absehbar, wie sich die Verfügbarkeit und die Lieferfristen zukünftig verändern werden.

Stand: 31. März, 16:30 Uhr

Selbstgenähte Atemmasken: Nicht in der direkten Patientenversorgung

Selbstgenähte Stoffmasken können in Mangelsituationen durchaus hilfreich sein. Ihr Nachteil ist jedoch die unklare Aufbereitung und die fehlende Standardisierung bzw. Zertifizierung der Schutzwirkung, die je nach Stoff, Anzahl der Lagen sehr unterschiedlich sein kann.

Deshalb gilt zum aktuellen Zeitpunkt: In der direkten Patientenversorgung dürfen selbstgenähte Masken nicht zum Einsatz kommen. Das gilt jeweils für den gesamten Bereich, in dem Patienten versorgt werden – also beispielweise auch auf den Stationsfluren, wo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Patienten angesprochen werden könnten.

Für Medizinische Gesichtsmasken gilt, dass ein Mund-Nasenschutz die Prüfnorm EN 14683 "Medizinische Gesichtsmasken - Anforderungen und Prüfverfahren" erfüllen muss. Bei selbsthergestellten Masken handelt es sich weder um ein Medizinprodukt noch um Persönliche Schutzausrüstung.

Für den privaten Gebrauch können selbstgenähte Atemmasken hingegen ein wertvoller Schutz vor Übertragungen des neuartigen Coronavirus von asymptomatisch Erkrankten oder Personen in der Inkubationszeit sein. Auch in Teams ohne Patientenversorgung (z.B. Laboratorien) können die selbstgenähten Masken verwendet werden.

Mund-Nasenschutz nur bei Durchfeuchtung austauschen

Da es bei der Nachlieferung von Schutzausrüstung momentan zu Verzögerungen kommen kann, bittet die Krankenhaus-Einsatzleitung (KEL) dringend darum, verantwortungsvoll mit dem Einsatz der Schutzausrüstung umzugehen. Sowohl MNS als auch FFP2-Maske können eine ganze Schicht hindurch weiterverwendet werden, wenn sie nicht kontaminiert worden sind (z.B. durch Anhusten) und wenn eine konsequente Händehygiene durchgeführt wird. Bei Durchfeuchtung ist ein Wechsel notwendig. Der Einsatz von MNS bei operativen Eingriffen erfolgt unverändert. Hinweise zur sicheren Weiterverwendung von FFP2/3-Atemmasken finden Sie

im Hygieneplan: http://intranet.med.uni-duesseldorf.de/einrichtungen/krankenhaushygiene/hygieneplan/

Schulungsvideos: An- und Ablegen der Persönlichen Schutzausrüstung

Ein externer Anbieter hat gemeinsam mit Vertretern des UKD Schulungsvideos zum An- und Ablegen der Persönlichen Schutzausrüstung erstellt. Die Videos stehen nun zum Abruf bereit:

Anlegen der Schutzkleidung:

https://covid19433.webtvcampus.de/covid19_Schutzkleidung_Anlegen_2003271610.mp4

Ablegen der Schutzkleidung:

https://covid19433.webtvcampus.de/covid19_Schutzkleidung_Ablegen_2003271610.mp4

Desinfektionsplan Schutzbrille und Safeface (Gesichts-Vollvisier)

Wie bereits berichtet, sollen die Schutzbrillen und Visiere ab sofort nicht mehr nach dem Gebrauch entsorgt, sondern für eine weitere Nutzung desinfiziert werden. Dazu hat die Krankenhaushygiene einen Desinfektionsplan im Hygieneplan (Intranet) hinterlegt.

http://cmsintra.med.uni-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/krankenhaushygiene_id393/Hygieneplan/2020-03-25__Desinfektionsplan_Schutzbrille_Visier.pdf

Update - Schutzausrüstung: Neue Regelungen

Bei der Schutzausrüstung gibt es für das UKD einige wichtige neue Regelungen, die auch im Hygieneplan und auf den Corona-Sonderseiten hinterlegt wurden.

1. Umstellung auf hellblauen, waschbaren Schutzkittel

Gemäß den geänderten RKI-Empfehlungen stellt das UKD vom Einmalkittel (gelb) auf den waschbaren hellblauen Schutzkittel um (siehe Foto). Dieser Kittel wird dann, wie die sonstige Wäsche, in der Wäscherei des UKD mit einem desinfizierenden zertifizierten Verfahren aufbereitet. Hier wurden die Kapazitäten entsprechend erhöht.

Mit der Wiederverwendung nach einer desinfizierender Wäsche können wir bei den Schutzkitteln auch langfristig die Versorgungssicherheit herstellen, falls Nachbestellungen von Einmalprodukten nicht mehr kurzfristig eintreffen.

Bei Behandlungstätigkeiten, bei denen es zu einer Durchfeuchtung kommen kann (z.B. bei der Körperpflege oder bei Erbrechen des Patienten), soll eine Einmal-Plastikschürze (Rollenware) über dem Schutzkittel getragen werden.

2. Neuregelung Mund-Nasen-Schutz

Ein Mund-Nasenschutz ist ab heute nicht nur im direkten Patientenkontakt zu tragen, sondern nun auch generell auf den Stationen und in den Funktionsbereichen der Krankenversorgung. Diese Maßnahme soll alle Beschäftigten auch vor einer Übertragung des Virus untereinander schützen, da in der Patientenversorgung nicht immer der notwendige Abstand eingehalten werden kann.

3. Schutzbrillen

Bitte die Einmalschutzbrillen nicht entsorgen, sondern sammeln, damit diese mit Cleanisept-Wipes (oder einem anderen Desinfektionstuch) durch gründliches Abwischen für eine Weiternutzung aufbereitet werden können. Eine Aufbereitungsanleitung finden Sie in Kürze im Hygieneplan.

Einsatz von FFP2 und FFP3-Masken

Die Krankenhauseinsatzleitung und der Vorstand weisen noch einmal auf die Vorgaben aus dem gültigen Hygieneplan zur Anwendung von Atemschutzmasken hin. Wir müssen alle gemeinsam verantwortungsvoll mit diesem wertvollen Material umgehen, damit es bei Bedarf dort zur Verfügung steht, wo die jeweilige Schutzstufe auch Sinn macht.

Das bedeutet: Der Einsatz der besonderen Schutzmasken mit dem Standard (FFP2 bzw. FFP3) ist ausschließlich als Schutzmaßnahme bei bestätigter Infektion eines Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (und anderen im Hygieneplan hinterlegten Indikationen) zu nutzen. Diese Masken dienen NICHT zum allgemeinen Schutz bei Kontakt mit anderen Patienten. Sie dürfen ebenfalls NICHT bei sonstigen Tätigkeiten ohne direkten Kontakt zum Coronavirus SARS-CoV-2 genutzt werden.

Genaue Informationen und Anleitungen finden Sie in den Sonderinformationen zum Thema „Corona“ im Rahmen des Hygieneplans im Intranet: http://cmsintra.med.uni-duesseldorf.de/index.php?id=93732

Coronavirus (SARS-CoV-2): Schutzausrüstung

Hier finden Sie Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung bei Verdacht auf oder bestätigter Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2).

Damit im UKD Patienten und Mitarbeiter einerseits gut geschützt sind und wir andererseits sorgsam mit den Vorräten an Schutzmaterialien umgehen, hat die Krankenhauseinsatzleitung folgende Regelungen in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung, insbesondere des Atemschutzes der Beschäftigten festgelegt. Sie finden diese Regelungen auch im aktualisierten Hygieneplan im Intranet (http://cmsintra.med.uni-duesseldorf.de/index.php?id=93732).

1. Allgemeine Hygienemaßnahmen in der Patientenversorgung Alle Beschäftigten in DIREKTEM Patientenkontakt sind ab sofort dazu angehalten, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS, so genannte OP-Maske) zu tragen. Das betrifft also beispielsweise Beschäftigte in der Pflege, im ärztlichen Dienst und im Funktionsdienst auf den Stationen, in der Patientenbehandlung in den Ambulanzen oder im Patiententransport.

Mit dem Tragen des Mund-Nasen-Schutzes durch medizinisches Personal werden Patienten geschützt vor über Mund und Nase abgegebene potentiell infektiöse Tröpfchen. Der Mund-Nasen-Schutz verhindert auch das Berühren der Schleimhäute von Mund und Nase durch evtl. kontaminierte Hände.

2. Hygienemaßnahmen bei Patienten während der differentialdiagnostischen Abklärung - Kontakt- und Tröpfchen-Isolierung

Beim Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalls ist grundsätzlich zusätzlich zu den Maßnahmen der Standardhygiene eine Kontakt- und Tröpfchenisolierung durchzuführen. Dabei müssen bei der direkten Patientenversorgung vom Personal Schutzkittel, Schutzbrille oder Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Der Patient soll angehalten werden, selbst einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um bei Untersuchungen oder bei engen pflegerischen Maßnahmen das Personal zu schützen.

  • Gelber Schutzkittel: bei engem körperlichen Kontakt und bei Gefahr der Durchfeuchtung
  • Blauer Schutzkittel: ohne dieses Risiko einer Durchfeuchtung, z.B. bei Transport, Reinigungsarbeiten im Umfeld des Patienten

Hygienemaßnahmen bei Aerosol-bildenden Tätigkeiten:

Darüber hinaus muss bei Aerosol-bildenden Tätigkeiten, wie z.B. auch Probenahme für die virologische Diagnostik (Naso-/Oropharynx-Abstrich, Trachealsekret/Sputum), Untersuchung des Nase-/Rachenraumes, Intubation, Bronchoskopie eine FFP2-Atemmaske getragen werden.

3. Schutzausrüstung für eine bestätigte COVID19-Erkrankung

Informationen über die Art der Schutzkleidung und die Handhabung bei einem Patienten mit bestätigter Infektion finden Sie ebenfalls im Hygieneplan. Hier finden Sie auch eine genaue Foto-Anleitung für das An- und Auskleiden. (http://cmsintra.med.uni-duesseldorf.de/fileadmin/Datenpool/einrichtungen/krankenhaushygiene_id393/Hygieneplan/2020-03-16_Persoenliche_Schutzausruestung_bei_COVID-19.pdf)

Da es bei der Nachlieferung von Schutzausrüstung momentan zu Verzögerungen kommen kann, gehen Sie bitte verantwortungsvoll mit dem Einsatz der Schutzausrüstung um. Sowohl MNS als auch FFP2-Maske können aufgrund der Materialbestände bei mehreren Patienten getragen werden, wenn sie nicht kontaminiert worden sind (z.B. durch Anhusten) und wenn eine konsequente Händehygiene durchgeführt wird. Hinweise dazu finden Sie ebenfalls im oben verlinkten Hygieneplan.

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