Richtlinien für die Ernennung zum qualifiziert fortgebildeten Spezialisten für Prothetik der DGPro

English version: Guidelines for accreditation as a Qualified Specialist in Prosthetics with Further Education of DGPro

§ 1 Basis
Der "Qualifiziert fortgebildete Spezialist für Prothetik der DGPro" hat sich für die Zahnärztliche Prothetik in spezieller Weise qualifiziert. Voraussetzung für die Ernennung ist ein erfolgreicher Abschluss des hier beschriebenen Programms.

Über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen, gleichwertigen Qualifizierung entscheidet eine Fachkommission (§4).

§ 2 Aufnahmebedingungen
Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Nachweis einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach dem Staatsexamen an einer von der DGPro anerkannten Ausbildungsstätte (siehe § 7).
  2. Vorlegen einer lückenlosen Dokumentation über die restaurative Behandlung von 8 Patienten. Die Dokumente werden einer von der Mitgliederversammlung gewählten Fachkommission vorgelegt. Die Richtlinien über den Umfang der Falldokumentation zur Bewerbung zum "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten für Prothetik der DGPro" sind in § 10 festgelegt.
  3. Kolloquium über die eingereichte Falldokumentation vor der Fachkommission. Es wird in zwei Teilen abgehalten, wobei im ersten Teil die dokumentierten Fälle diskutiert werden. In einem zweiten Teil sollen dem Bewerber Fragen aus dem Gesamtgebiet der zahnärztlichen Prothetik und Grenzgebieten zur Beantwortung gestellt werden. Das Kolloquium dauert in der Regel nicht länger als 60 Minuten.
  4. Vorlegen von 2 wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik und ihrer Grenzgebiete. Eine davon darf als Übersichtsarbeit abgefasst sein. Der Bewerber muss wenigstens bei einer der beiden Arbeiten Erstautor sein (exklusive Dissertation). Die Publikationen müssen in Zeitschriften veröffentlicht sein, die einem Begutachtungsverfahren unterliegen.

§ 3 Bewerbung
Der Bewerbung für die Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro" muss Mitglied der DGPro sein. Die Bewerbungsunterlagen sind zusammen mit dem Curriculum vitae und den in § 2 erwähnten Dokumenten bis spätestens 6 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand der DGZPW einzureichen.

Nach Beurteilung und Annahme der eingereichten Dokumente durch die Fachkommission lädt diese den Bewerber zum Kolloquium ein. Auf Antrag der Fachkommisson kann der Vorstand der DGPro in der Folge den Bewerber zum "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten für Prothetik der DGPro" ernennen

Die Kosten des Verfahrens trägt der Bewerber. Die Kostenhöhe wird jährlich vom Vorstand der DGPro nach Aufwand festgelegt und dem Bewerber auf Anfrage mitgeteilt.

Die Spezialisierung ist an die Mitgliedschaft in der DGPro gebunden, sie erlischt bei Austritt aus der DGPro.

§ 4 Fachkommission
Der Vorstand bestimmt die Zusammensetzung von 2 Fachkommissionen (jeweils sechs Mitglieder und ein Vorsitzender). Der Vorsitzende und die Mitglieder sind qualifiziert fortgebildete Spezialisten für Prothetik der DGPro. Die Mitglieder der Fachkommission werden ebenso wie der Vorsitzende auf drei Jahre gewählt, wobei eine einmalige Wiederwahl möglich ist.

Beim Kolloquium müssen der Vorsitzende und mindestens vier Mitglieder der Fachkommission anwesend sein. Es ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Strukturierte Ausbildung nach dem Staatsexamen

  1. Ausbildungsziele:
  2. Grundlagen:
    Erarbeitung fundierter und erweiterter Kenntnisse für Klinik und Praxis auf dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik sowie die kritische Wertung der speziellen Fachliteratur. Über die dazu notwendigen Lehrveranstaltungen (Seminare, Kurse etc.) soll in den Ausbildungsstätten ein Plan vorliegen und vom Bewerber Buch geführt werden. Die zu erbringenden Nachweise können an verschiedenen Orten bzw. Institutionen (auch Ausland) erarbeitet werden.                                   Stoffkatalog (nicht abschließend):
    Anatomie und Physiologie des orofazialen Systems
    Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der Zahndefekte und des Zahnverlustes
    Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der Parodontopathien
    Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der kraniomandibulären Funktionsstörungen
    Ätiologie, Pathogenese und Epidemiologie der Erkrankungen der Schleimhäute und angrenzenden Strukturen
    Unverträglichkeitsreaktionen, Allergien
    Diagnostische und prognostische Verfahren
    Prothetische Diagnose
    Registriertechnik und Artikulatoren
    Werkstoffkunde und dentale Technologie
    Biomaterialien
    Planungsstrategien
    Präprothetische Maßnahmen
    Funktionsdiagnostik und -therapieImplantologie
    Festsitzender Zahnersatz
    Teilprothesen
    Kombiniert festsitzend herausnehmbarer Zahnersatz
    Perioprothetik
    Totalprothesen
    Geroprothetik
    Prothetische Okklusionstherapie
    Schalentechnik
    Prothetische Versorgung von Patienten mit Kiefer- und Gesichtsdefekten
    Nachsorge
    Adaptationsstörungen und Komplikationen
    Gutachterwesen
    Abrechnungswesen
  3. Klinik
    Der Schwerpunkt des Curriculums liegt in der klinischen Ausbildung, so dass der Kandidat die Fähigkeit erlangt, mit Anamnese und Befundaufnahme Diagnosen zu stellen und Gesamtbehandlungspläne zu erarbeiten, diese durchzuführen und die Resultate kritisch zu bewerten, sich durch Reevaluation und Weiterbetreuung früher sanierter Patienten eine Langzeiterfahrung anzueignen.
    Die abgeschlossenen und dokumentierten Fälle müssen das Spektrum der zahnärztlichen Prothetik zum Ausdruck bringen.
  4. Forschung
    Dem Kandidaten soll Gelegenheit geboten werden, Forschung zu betreiben. Er muss mindestens zwei Originalarbeiten veröffentlicht haben (siehe § 2d).
  5. Unterricht
    Der Kandidat soll während seines Ausbildungsprogrammes Lehrerfahrungen sammeln.
  6. Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 
    Dieser soll dem Kandidaten nach Ermessen des Ausbildungsprogrammleiters ermöglicht werden. Insbesondere die Veranstaltungen der DGPro sollten berücksichtigt werden.
  7. Austauschprogramme oder Besuche bei anderen Ausbildungsstätten sind erwünscht.

§ 6 Leiter des Ausbildungsprogramms
Der Programmleiter der Fortbildung nach dem Staatsexamen

  • muss in der Lage sein, die in § 5 erwähnte Lehrverantwortung akademisch und zeitlich zu übernehmen.
  • garantiert die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen.
  • bestätigt am Schluss der Ausbildung in schriftlicher Form die theoretische und klinische Kompetenz des Bewerbers.
  • fördert die Forschungstätigkeit des Kandidaten und die Publikation der Ergebnisse.
  • ist Kliniker in Zahnärztlicher Prothetik.
  • ist qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro und Mitglied der Gesellschaft.

§ 7 Ausbildungsstätten
Die 3 Ausbildungsjahre können an Ausbildungsstätten absolviert werden denen ein Programmleiter zur Verfügung steht, der die Anforderungen von § 6 erfüllt, so dass ein Ausbildungsprogramm gemäß den Anforderungen von § 5 gewährleistet ist.

Als solche Ausbildungsstätten gelten die Abteilungen für Vorklinische Zahnheilkunde und Zahnärztliche Prothetik der Universitäten Deutschlands, denen die universitäre Lehrverpflichtung für dieses Fachgebiet übertragen ist.

Darüber hinaus kann der Vorstand der DGPro bei einfacher Stimmenmehrheit Ausbildungsstätten anerkennen, in welchen der Programmleiter die genannten Anforderungen erfüllt.

Strukturierte Ausbildungsprogramme im Ausland werden denen in Deutschland gleichgestellt, sofern nach einer mindestens 24-monatigen Dauer die Ausbildung erfolgreich durchlaufen wurde. In diesem Falle sollte das dritte Ausbildungsjahr an einer deutschen Ausbildungsstätte mit strukturiertem Programm und anerkanntem Ausbildungsleiter absolviert werden. Im Einzelfall entscheidet die Fachkommission.

§ 8 Dauer der Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro"
Die Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro" erlischt, wenn die Bedingungen zur Erhaltung der Qualifikation nicht erfüllt sind.

Die Erfüllung der Bedingungen zur Erhaltung der Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro" (siehe § 9) wird jeweils nach 4 Jahren vom Vorstand der DGPro bzw. von einem Beauftragten des Vorstandes kontrolliert.

§ 9 Bedingungen zur Erhaltung der Zusatzbezeichnung "Qualifiziert fortgebildeter Spezialist für Prothetik der DGPro"

  1. Der "Qualifiziert fortgebildete Spezialist für Prothetik der DGPro" verpflichtet sich,
    1. innerhalb von 4 Jahren an mindestens 2 Jahrestagungen der Gesellschaft teilzunehmen. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand der DGPro.
      Bei im Ausland tätigen Kollegen kann bei entsprechender Begründung gegenüber dem Vorstand davon eine Ausnahme gemacht werden.
    2. innerhalb von 4 Jahren in Deutschland oder im Ausland zusätzlich mindestens drei Fortbildungskurse für Zahnärztliche Prothetik oder deren Grenzgebiete zu besuchen. Die Jahrestagungen der DGPro zählen nicht dazu.
    3. im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv an den Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Fachtagungen in Form von Vorträgen und Demonstrationen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik teilzunehmen.
  2. Universitätsprofessoren für das Fach Zahnärztliche Prothetik bleiben nach ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten für Prothetik der DGPro" auf Lebenszeit, ohne die unter § 9.1 - c aufgeführten Auflagen.

§ 10 Richtlinien für die Falldokumentation

  1. Die unter § 2 geforderte Falldokumentation soll folgendes Spektrum von Patienten umfassen:
    Die Fallberichte müssen Anamnese, Befunde, Diagnose, Planung und Therapie umfangreicher Falle dokumentieren.
    Die Dokumentation von Patienten, die mit enossalen Implantaten versorgt wurden, wird gewünscht. Kenntnisse im Rahmen der präimplantologischen Diagnostik sowie der Planung und Durchführung implantologisch-prothetischer Rehabilitationen werden gefordert.
    Bei mindestens zwei der acht Fälle soll die Dokumentation eine posttherapeutische Betreuung von mindestens 1 Jahr aufweisen.
    Die Falldokumentation ist in elektronischer Form im PDF-Format vorzulegen.
  2. Die Dokumentation muss folgende Unterlagen enthalten:
    Allgemeinmedizinische Anamnese
    Risikofaktoren und die Bedeutung von Resistenzfaktoren - im Zusammenhang mit Diagnose und Behandlungsplan - sind zu beurteilen.
    Zahnmedizinische Anamnese
    Die Erwartung und die Einstellung des Patienten zu seinem Kauorgan und zu einer aufwendigen prothetischen Behandlung sind abzuschätzen sowie die Adaptationsfähigkeit zu beurteilen.
    Medizinischer und zahnmedizinischer Befund
    Neben der Beurteilung ggf. vorliegender systemischer Zusammenhänge sind die wichtigsten dentalen Befunde, besonders parodontale Parameter wie z. B. Bluten auf Sondieren, Sondierungstiefen, Attachment Verlust und freiliegende Furkationen zu erheben und zu dokumentieren. Ferner sind die Mukosa zahnloser Kieferabschnitte, die sonstige Schleimhaut sowie die Mundhygiene zu beurteilen. Der klinische Funktionsstatus der DGZMK muss vollständig erhoben werden.
    Röntgenologischer Befund
    Ein vollständiger Röntgenstatus muss vorliegen. Dieser soll nach der Langtubus-Technik aufgenommen werden. In Ausnahmefällen werden auch Orthopantomogramme akzeptiert. Die Qualität der Aufnahmen wird beurteilt. Alle röntgenologischen Befunde von diagnostischer Bedeutung sind zu beschreiben.
    Fotostatus
    Es sind zu fotografieren: bei geschlossener Zahnreihe Front, linke Seite, rechte Seite; bei geöffnetem Mund die Okklusionsflächen im Oberkiefer und Unterkiefer, Detailaufnahmen spezieller Befunde sowie Fotografien, die während der Therapie angefertigt wurden, sind wünschenswert.
    Modelle
    Es sind im teiljustierten Artikulator montierte Studienmodelle vor Behandlungsbeginn, Arbeitsmodelle und Modelle nach Behandlungsabschluss in fotografischer Form vorzulegen.
    Diagnose
    Diese soll sowohl allgemein sowie Gebiss- und Zahn-bezogen sein.ÄtiologieEs sind die Ursachen der Erkrankung zu erläutern und die den Therapieverlauf und die Prognose beeinflussenden Faktoren zu beurteilen.
    Behandlungsplan
    Aufgrund der Ätiologie, der Befunde und der Diagnose ist der Behandlungsplan eingehend zu beschreiben.
    Prognose
    Diese soll sowohl allgemein wie auf den einzelnen Zahn bezogen sein. Dabei sind sämtliche Zähne in erhaltungswürdige, zweifelhafte oder nicht erhaltungswürdige Zähne zu kategorisieren.
    Behandlungsablauf
    Detaillierte Beschreibungen der durchgeführten Behandlungen. Die Neubeurteilung des Falles, einen Monat nach der Initialbehandlung (Hygienephase), sollte durch Zwischenbefunde dokumentiert werden.
    Schlussbefund
    Für den Schlussbefund sind die gleichen Unterlagen wie für den Anfangsbefund zu erstellen. Der Behandlungserfolg (oder Misserfolg) und die weitere Betreuung sind in einer Epikrise zu diskutieren.
    Posttherapeutischer Befund
    Bei wenigstens zwei Fällen (siehe § 104) sollten die Spätbefunde nach einem Jahr dokumentiert werden

§ 11 Richtlinienänderung
Die Richtlinien für die Ernennung zum "Qualifiziert fortgebildeten Spezialisten für Prothetik der DGPro" können durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom am in Kraft.

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