Definition:

Advance Care Planning (ACP) – zu Deutsch: Behandlung im Voraus planen (BVP) - etabliert sich seit einigen Jahren auch in Deutschland als ein neues Konzept zur Realisierung wirksamer Patientenverfügungen.

ACP ermöglicht eine gemeinsame Entscheidungsfindung (Shared Decision Making) für künftige hypothetische Behandlungsentscheidungen, in denen der/die Betreffende selbst krankheitsbedingt nicht einwilligungsfähig ist und daher nicht mehr in der Situation entscheiden kann.

Im Zentrum von ACP steht ein qualifizierter, lebenslanger Gesprächsprozess zwischen dem/der Vorausplanenden, wo möglich und gewünscht den Bevollmächtigten / Betreuer/innen (und / oder Vertrauenspersonen) und einer hierfür geschulten Gesundheitsfachperson (facilitator – zu Deutsch: ACP-Gesprächsbegleiter/in). Dieser begleitet den mehrzeitigen Gesprächsprozess, in welchem der Vorausplanende seine Werte, Grundhaltungen und Therapieziele reflektiert. Hierbei lernt er relevante künftige hypothetische Szenarien kennen- und so weit wie nötig verstehen und wird – soweit möglich - befähigt seine/ihre individuellen Behandlungspräferenzen im Austausch mit ACP-Gesprächsbegleiter/innen, sowie ggf. seiner/ihrer Vertrauensperson zu entwickeln und zu artikulieren. Die ACP-Gesprächsbegleitung erfolgt in enger Kooperation mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin.

Gesundheitspolitische Entwicklung:

Patientenverfügungen gibt es seit Anfang der 1970er-Jahre, und im Prinzip befürworten die meisten Menschen, dass mittels Vorausplanung ungewünschte medizinische Maßnahmen zur Lebensrettung und -verlängerung vermieden werden und Behandlungswünsche festgelegt werden können. Gleichzeitig sind sich die meisten der Tatsache bewusst, dass Patientenverfügungen seit Jahrzehnten in der realen Welt medizinischer Entscheidungsfindung meist nur eine untergeordnete Rolle spielen und kritische Entscheidungen in Unkenntnis des Patientenwillens an der Tagesordnung sind – zu Hause, im Altenheim oder auf der Intensivstation. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts von 2009 („Patientenverfügungsgesetz“) hat zwar die rechtliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gestärkt, die geringe praktische Bedeutung von Patientenverfügungen aber nicht wesentlich beeinflusst.

Seit den 1990er-Jahren hat sich mit ACP eine neue Herangehensweise an Patientenverfügungen entwickelt, die das Potenzial besitzt, diese Defizite erfolgreich zu kompensieren.

Auch in Deutschland ist das Interesse an diesem Konzept in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, nicht zuletzt durch die 5. Konferenz der Internationalen ACPEL-Society im September 2015 in München und durch das im Dezember 2015 in Kraft getretene Hospiz- und Palliativgesetz (HPG). Mit dem neuen § 132g SGB V können stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren Bewohnern künftig eine „Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ zulasten der Krankenkassen anbieten.

Zum einen erhalten alle Mitglieder einer definierten Zielpopulation (z.B. alle Bewohner von Senioreneinrichtungen) im Rahmen eines professionell begleiteten, strukturierten Gesprächsprozesses das Angebot, eigene Präferenzen für künftige medizinische Behandlungen bei Einwilligungsunfähigkeit zu entwickeln und aussagekräftig zu dokumentieren. Zum anderen werden die relevanten regionalen Akteure, Institutionen und Versorgungsstrukturen in einem systematischen Prozess an der Veränderung beteiligt (Change Management), sodass die Vorausverfügungen regelmäßig verfügbar sind und zuverlässig beachtet werden.

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