Regularien

Vorlesung und Kurs für Studierende der Pharmazie

An der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wird der Kurs der Physiologie für Pharmazeuten über 2 Semester (im 3. und 4. Fachsemester) integriert mit der Vorlesung „Grundlagen der Physiologie des Menschen“ durchgeführt.

Der integrierte Kurs besteht aus 2 Teilen:
1.) Neuro- und Sinnesphysiologie (Wintersemester)
2.) Vegetative Physiologie (Sommersemester)

Es werden in regelmäßigen Abständen Klausuren durchgeführt – diese überprüfen den Erwerb des bis dahin unterrichteten Stoffes.

In den Klausuren (Multiple Choice Fragen) können insgesamt maximal 60 Punkte erzielt werden, davon entfallen je 30 Punkte auf den Teil Neuro- und Sinnesphysiologie und 30 Punkte auf den Teil Vegetative Physiologie.

Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs wird bescheinigt, wenn mindestens 60% der maximal erreichbaren Punkte, d.h. in der Regel 36 oder mehr Punkte in  den Klausuren erzielt wurden.

Wer die nötige Punktzahl in den Klausuren nicht erreicht, kann sich zum Ende seines zweiten Kurssemesters einer mündlichen Nachprüfung unterziehen, die den gesamten Stoff der Physiologie umfasst. Dieser Prüfungsversuch hat nur Aussicht auf Erfolg bei ausreichender Kenntnis des gesamten Stoffs und sollte daher nur unternommen werden, wenn mindestens 30 Punkte in allen Klausuren erzielt wurden.

Wer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, kann sich zu der vor Beginn des folgenden Semesters angebotenen Wiederholungsklausur angemeldet, die aus insgesamt 36 Multiple-Choice Fragen über den gesamten unterrichteten Stoff besteht. Wer hier nicht die erforderlichen 60% der maximal erreichbaren Punkte (mindestens 21) erzielt, kann sich zu einer weiteren Prüfung mit einer sich daran anschließenden abschließenden Wiederholungsmöglichkeit angemeldet. Diese Wiederholungsprüfung ist in der Regel die schriftliche Nachprüfung (in Form einer Gesamtklausur). Für die Teilnahme an diesen Prüfungen gelten jeweils die Regeln der Studienordnung (§10, 7-12).

Ist der Leistungsnachweis danach nicht erbracht, so ist gemäß §59 Abs. 2HG die erneute Zulassung zu der betreffenden Pflichtlehrveranstaltung ausgeschlossen (Studienordnung §10, 13).      

Düsseldorf, 10.10.2018

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