Hausärztliche Famulatur

Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO), zuletzt geändert am 16.03.2020, schreibt in §7 (2) 3. für Studierende der Humanmedizin vor, dass sie während der unterrichtsfreien Zeit für die Dauer eines Monats eine Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung ableisten. Dies ist verpflichtend für alle Studierenden, die nach dem 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stellen.

Die insgesamt viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen der Famulaturreife am Ende des 2. Studienjahres und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 der ÄAppO nachzuweisen.

Das Merkblatt zur viermonatigen Famulatur des Landesprüfungsamts für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie hier.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) bietet u. a. Famulatur- und PJ-Förderung für Medizinstudenten unter folgenden Link an. hier
 

Die am häufigsten gestellten Fragen (F) zur hausärztlichen Famulatur haben wir für Sie im Folgenden beantwortet (A):

FAQs

F: In welchen Praxen kann die einmonatige Famulatur in „einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung“ abgeleistet werden?

A: Bei Allgemeinärzten, Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben.

F: Kann die hausärztliche Famulatur im Ausland absolviert werden?

A: Nein (siehe Merkblatt des LPA Düsseldorf).

F: Kann die Famulatur auch in kleineren Einheiten als einem Monat absolviert werden?

A: Nein; laut LPA muss die Pflichtfamulatur in der hausärztlichen Versorgung in 30 Kalendertagen zusammenhängend absolviert werden und darf nicht unterbrochen werden.

F: Kann die Famulatur auch während der Vorlesungszeit abgeleistet werden?

A: Nein, die Famulatur ist grundsätzlich „während der unterrichtsfreien Zeit“ abzuleisten. Ein Urlaubssemester gilt als unterrichtsfreie Zeit.

F: Muss ich einen schriftlichen Vertrag mit dem Lehrarzt schließen?

A: Nein.

F: Braucht der Studierende spezielle Versicherungen?

A: Nein.

F: Erhält der Famulus / die Famula ein Honorar?

A: Im Prinzip nein. Viele KVen und/oder Ärztekammern unterstützen die Famulatur jedoch mit einem Taschengeld unterschiedlicher Höhe.

F: Brauche ich ein spezielles Formular für das Zeugnis?

A: Ja, das Zeugnis sollte dem in der ÄAppO vorgegebenen Muster 6 entsprechen und kann beim zuständigen Landesprüfungsamt heruntergeladen werden.

F: Muss der Arzt einen Famulus bei seiner Haftpflichtversicherung melden?

A: Ist in der individuellen ärztlichen Haftpflichtversicherung festgelegt (bitte Vertrag überprüfen!).

F: Muss der Arzt einen Famulus bei der Berufsgenossenschaft anmelden?

A: Nein. Wenn es aber zu einem Arbeitsunfall (z.B. Kanülenstich) kommt, sollte dieser BGlich aufgenommen werden und dem D-Arzt zur Begutachtung vorgestellt werden.

F: Gibt es verbindliche Vorgaben für die Lernziele bei der Famulatur?

A: Nein, die individuellen Lernziele sollten im Vorfeld individuell mit dem Lehrarzt abgesprochen und auf die eigenen Bedürfnisse und den eigenen Wissens-/Fähigkeitsstand abgestimmt werden.

F: Kann der Lehrarzt zusätzlich zu einem Studierenden im Blockpraktikum oder im PJ einen Famulus betreuen?

A: In der Regel sollte immer nur ein/e Studierende/r pro Ärztin/Arzt in der Praxis betreut werden, um eine für die Studierenden wertvolle 1:1-Betreuung zu gewährleisten.

F: Dürfen nur akkreditierte Akademische Lehrpraxen Famuli betreuen?

A: Nein. Zur Aufnahme von Famulanten sind alle Praxen befugt (die an der „hausärztlichen Versorgung“ teilnehmen, s.o.).

F: Benötigt der Lehrarzt eine Genehmigung der KV oder Ärztekammer für die Beschäftigung von Famuli?

A: Nein.

F: Wie viele Stunden muss ein Famulus täglich / wöchentlich in der Praxis anwesend sein?

A: Empfohlen wird eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Allerdings zählen dazu auch die Zeiten für Hausbesuche u. ä. Die genauen Präsenzzeiten sind individuell untereinander abzusprechen. Darauf können auch Zeiten zur Nacharbeitung und zum Eigenstudium angerechnet werden.

F.: Welche Tätigkeiten darf ein Famulus in der Praxis durchführen?

A: Wenn sich der Lehrarzt selbst davon überzeugt hat, dass der/die Studierende bestimmte Tätigkeiten beherrscht, können delegierbare Leistungen vom Famulus durchgeführt werden. Nicht delegierbare Leistungen bedürfen der unmittelbaren Aufsicht. Näheres unter: www.bundesaerztekammer.de/downloads/Delegation_2008.pdf

F: Darf ein Famulus Rezepte unterschreiben?

A: Nein

F: Kann die Zeit im Blockpraktikum oder im Patientenpraktikum auf die Famulatur angerechnet werden?

A: Nein.

F: Der Famulus fällt wegen einer Erkältung für ein paar Tage aus. Kann der Lehrarzt ihm trotzdem den gesamten Monat bescheinigen?

A: Nein! - Krankheitszeiten sind auszuweisen und werden bei der Famulatur nicht berücksichtigt. (gemäß Anlage 6 AO). Die Tage müssen nachgearbeitet werden und die Krankheitstage sind zu dokumentieren.

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