Die hier gezeigte Information finden Sie auch in unserem Vortrag über
Hornhautspende und -transplantation
Transplantationsgesetz
Im Transplantationsgesetz (TPG) gibt es 2 wichtige Paragraphen, die die Arbeit einer Hornhautbank überhaupt ermöglichen. Der § 7 verpflichtet Ärzte und Behörden dazu, der Hornhautbank Auskunft über spenderrelevante Daten von Verstorbenen zu geben. Der § 4 besagt, daß Angehörige einer Organ- oder Gewebeentnahme zustimmen dürfen, wenn vom Verstorbenen keine schriftliche Einwilligung oder Ablehnung vorliegt und es im Sinne des Verstorbenen wäre.
Ohne diese beiden Paragraphen würden der Lions Hornhautbank NRW nur etwa 20 anstatt wie jetzt etwa 500 Hornhäute im Jahr zur Verfügung stehen. Dies liegt zum einen daran, daß die wenigsten Menschen einen Organspendeausweis besitzen und zum anderen, daß die Hornhautbank sonst nicht, aufgrund des Datenschutzgesetzes, die spenderrelevanten Daten erfragen dürfte.
Zustimmung zur Hornhautspende
Jeden Morgen werden bei den verschiedenen Verwaltungen der mit der Hornhautbank kooperierenden Kliniken des Umlandes und bei den Instituten der Rechtsmedizin und der Pathologie des Universitätsklinikums Düsseldorf die Verstorbenen der letzten 24 Stunden erfragt.
Danach werden die zuständigen Stationsärzte, Hausärzte und Polizei (bei Verstorbenen der Rechtsmedizin) kontaktiert, um mögliche Ausschlußkriterien, die gegen eine Hornhautspende sprechen, zu erfragen. So sind bestimmte Erkrankungen, wie z.B. Hepatitis B und C, AIDS oder Blutkrebs Ausschlußkriterein für eine Hornhautspende, nicht aber eine vorangegangene Operation am grauen Star. Zusätzlich erhält die Hornhautbank die Telefonnummer der Angehörigen des Verstorbenen.
Das Gespräch mit den Angehörigen führt der Assistenzarzt oder die Biologin der Hornhautbank. Diese Mitarbeiter sind für diese Gespräch speziell geschult. In diesem Gespräch wird den Angehörigen kurz unser Anliegen erläutert, unsere Vorgehensweise erklärt und nach dem möglichen Willen des Verstorbenen gefragt. Nach unserer Erfahrung stimmen etwa 50% der befragten Angehörigen einer Hornhautspende zu.
Im Labor
Die gewonnen Transplantate werden in das Labor der Lions Hornhautbank NRW gebracht. Dort werden sie in eine spezielle Nährlösung gelegt. Diese enthält alle Nährstoff, die die Hornhaut zum Überleben braucht und zusätzlich antibiotische Stoffe, die die Hornhaut vor einer Infektion durch Bakterien schützt. Anschließend wird die Hornhaut an einer Spaltlampe untersucht, ob Narben oder andere Auffälligkeiten vorhanden sind, die die Hornhaut von einer Transplantation ausschließen würde. Danach kommt sie in einen Brutschrank und kann dort bei 34,4°C (das entspricht in etwa der Temperatur am Auge) bis zu 4 Wochen gelagert (=kultiviert) werden.
Qualitätskontrollen
Die Hornhaut muß verschiedene Qualitätskontrollen durchlaufen, bevor sie zur Tranplantation freigegeben wird.
Zu den verschiedenen Qualitätskontrollen gehört auch die Testung des Spenderblutes auf verschiedene Erkrankungen, wie z.B. Hepatitis B und C, AIDS und Syphilis. Die Hornhaut selbst wird auf ihre Vitalität hin untersucht. Dabei stehen vor allem die Zellen der innersten Schicht (=Endothel) im Vordergrund. Die Zellen dieser Schicht müssen unter dem Mikroskop beweisen, daß sie ihre Pumpfunktion nicht verloren haben. Während der Kultivierung der Hornhäute erfolgen immer wieder mikrobiologische Untersuchungen der Nährlösung auf mögliche Bakterien oder Pilze.
Die letzte Qualitätskontrolle erfolgt wenige Stunden vor der Operation. Die Hornhaut quillt während der Kultivierung in der Nährlösung auf. Dies schadet der Hornhaut zwar nicht, aber sie kann in diesem Zustand nicht für die Operation zugeschnitten werden. Deshalb wird sie 12 Stunden vor dem Eingriff in eine Nährlösung gelegt, die dem Zustand des Auges besser entspricht, so daß die Hornhaut wieder entquillt. Danach erfolgt eine letzte Vitalitätskontrolle der Endothels. Nur wenn diese mindestens 2000 Zellen pro mm2 und dabei eine regelmäßige Struktur aufweist, wird die Hornhaut für die Tranplantation freigegeben.