Hinweise zum Mutterschutz

Das geänderte Mutterschutzgesetz ist ab dem 01.01.2018 rechtskräftig und gilt jetzt für Mütter bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.

Die/der Vorgesetzte ist jetzt verpflichtet, auch schon vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft jede Tätigkeit daraufhin zu beurteilen, ob sie eine Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau darstellen kann. Je nach Ergebnis ist zu ermitteln, ob im Falle einer Schwangerschaft keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen notwendig ist oder eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht erfolgen kann. Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft müssen dann unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen angeboten werden

Beim Umgang mit potenziell infektiösem Material wie z.B. Nativblut u. Blutserum ist durch Maßnahmen wie u.a. das Tragen von geeigneter Schutzausrüstung sicherzustellen, dass schwangere u. stillende Frauen keinen Krankheitserregern ausgesetzt sind. Arbeit mit schneidenden, stechenden oder rotierenden Instrumenten ist nicht zulässig, wenn die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben werden kann. Es können keine Tätigkeiten erfolgen, bei denen ein direkter Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder -geweben möglich ist.

Der berufliche Umgang mit Kindern ist nur bei nachgewiesener Immunität gegen die Infektionskrankheiten Röteln, Ringelröteln, Zytomegalie, Masern, Mumps und Windpocken möglich. Die Prüfung der Immunitätslage und Beratung über die Einsatzmöglichkeiten erfolgt durch den Betriebsärztlichen Dienst. Bei nicht ausreichenden oder unbekannten Immunstatus bestehen je nach Erreger unterschiedliche Beschäftigungsverbote mit Kindern bestimmter Altersklassen.

Der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahr- stoffen ist für Schwangere nicht zulässig. Bei Umgang mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise schädigenden Gefahrstoffen besteht ein Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter, wenn der Grenzwert überschritten wird.

Gemäß Strahlenschutzgesetz (§78 Absatz 4 Satz 2) und Strahlenschutzverordnung (§§ 55 und 69) ist einer Schwangeren der Zutritt zu einem Kontrollbereich nur dann erlaubt, wenn der Strahlenschutzbeauftragte oder –verantwortliche dies gestattet. Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass der besondere Dosisgrenzwert eingehalten wird, dies dokumentiert ist und eine innere berufliche Exposition (Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen) ausgeschlossen ist.

Werdende/ stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Narkosegase, Zytostatika) oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind, beschäftigt werden.

Werdenden/ stillenden Müttern ist jederzeit ausreichend Gelegenheit zum Ausruhen zu gewähren.

Bei Fragen stehen Ihnen die Betriebsärztinnen gern beratend zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter:
www.arbeitsschutz.nrw.de

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