Hinweise zum Mutterschutz

Das seit dem 01.01.2018 geltende novellierte Mutterschutzgesetz gilt für Mütter bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium.

Ziel des beschäftigungsfördernden Mutterschutzes am UKD ist es, dass schwangere Frauen mit normalem Schwangerschaftsverlauf ihren Beruf und ihre Aus-/Weiterbildung fortsetzen können, ohne dass für sie oder das ungeborene Kind dabei eine unverantwortbare Gefährdung entsteht. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zu schwangerschaftsrelevanten Erregern am Arbeitsplatz lassen den Schluss zu, dass unter Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen das berufliche Risiko für Hepatitis B, Hepatitis C sowie für HIV-Infektionen sehr gering ist. Dies ermöglicht die Öffnung für den Umgang mit stechenden/schneidenden Instrumenten unter klar definierten Bedingungen. Diese sind u.a. abhängig vom Ausbildungstand der Frau und ihrem Einverständnis, das sie jederzeit widerrufen kann. 

Verantwortlich für die Umsetzung des Gesetzes ist der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin. Sobald eine Frau der/dem personalverantwortlichen Vorgesetzten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, erfolgt eine schriftlich dokumentierte Festlegung der gemeinsam besprochenen Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller weiteren Vorgaben des Gesetzes. Die anlasslose Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für die Tätigkeit und die dazu gehörige Maßnahmenliste leitet der/die Vorgesetzte zusammen mit der Schwangerschaftsmeldung an die Personalabteilung weiter. 

Das Konzept des UKD hat 2024 das Qualitätssiegel Mutterschutz des Deutschen Ärztinnenbundes erhalten.

Der betriebsärztliche Dienst berät zu inhaltlichen Fragen zum Mutterschutz. Auch hier gilt die ärztliche Schweigepflicht. 

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