Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des UKD

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Universitätsklinikums Düsseldorf (AEB)


1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Bei diesen AEB handelt es sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen i. S. v. § 9 Nr. 2 VOL/A und § 1 Nr. 2 d VOL/B. Sie gelten für Verträge über die Ausführung von Leistungen i. S. d. § 1 VOL/A. Die zitierten Bestimmungen aus VOL/A und VOL/B stellt das Universitätsklinikum Düsseldorf (UKD) dem Vertragspartner auf  entsprechende Anforderung zur Verfügung.

1.2 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten als Bestandteil des Vertrages: a) die Leistungsbeschreibung b) etwaige Besondere Vertragsbedingungen des UKD c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen des UKD d) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen e) die technischen und Fachvorschriften für die jeweilige Leistung und f) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Vertragsbestandteile in vorgenannter Reihenfolge.

1.3 Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, d. h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.4 Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über bedingungsgemäße Leistungen mit dem UKD.

1.5 Neben diesen AEB gelten keine entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Vertragspartners, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder in Kenntnis solcher AGB Leistungen vorbehaltlos angenommen oder bezahlt werden.

1.6 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem UKD und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen schriftlich erfolgen. Zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt sind auf Seiten des UKD neben dem Vorstand nur die Mitarbeiter der Abteilung Materialwirtschaft.

2. Angebot, Angebotsunterlagen
2.1 Wenn der Vertragspartner vom UKD unterbreitete Angebote nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Zugang annimmt, ist das UKD bis zum Zugang der Annahme zum jederzeitigen kostenlosen Widerruf berechtigt.

2.2 Auf unverbindliche Anfragen des UKD hat der Vertragspartner ein unverbindliches und kostenloses Angebot abzugeben. Eine Vergütung für die Ausarbeitung eines Angebotes und für Proben oder Muster wird nicht gewährt.

2.3 Proben und Muster, nach denen keine Bestellung erfolgt, können innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Annahmefrist zurückgefordert werden, soweit sie bei der Prüfung des Angebotes nicht verbraucht wurden. Nach Ablauf der Rückforderungsfrist werden die Proben und Muster nicht mehr aufbewahrt.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich das UKD Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie für die weitere Abwicklung nicht mehr benötigt werden.

3. Preise
3.1 Der in einem Angebot ausgewiesene Preis ist bindend und gilt im Zweifel einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die vom Vertragspartner grundsätzlich gesondert ausgewiesen werden soll.

3.2 Sind in einem Angebot des UKD keine Preise angegeben, gelten zunächst die dem UKD bisher bekannten Preise des Vertragspartners, andernfalls dessen zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise mit den  handelsüblichen Abzügen.

3.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. 

3.4 Der Vertragspartner ist, falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, auf schriftliches Verlangen verpflichtet,  Abweichungen bis zu 10 v. H. der ursprünglich vorgesehenen Auftragssumme ohne Änderung der Grundlagen für die Preisberechnung anzuerkennen.

4. Ausführung, Gefahrübergang, Dokumente
4.1 Der Vertragspartner hat die Leistung im Ganzen zu bewirken. Zu Teilleistungen ist er nicht berechtigt, soweit das UKD sich nicht im Voraus mit der Teillieferung schriftlich einverstanden erklärt hat.

4.2 Zu liefernde Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien müssen möglichst umweltfreundlich sein und sind nur im erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahme der Verpackung erfolgt kostenlos auf Wunsch des UKD, soweit dies unverzüglich nach Lieferung gewünscht wird. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. 

4.3 Der Vertragspartner sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland und der EU  entsprechen.

4.4 Die Qualität der vom UKD übergebenen Muster oder Proben gilt als zugesicherte Eigenschaft.

4.5 Bis zur Abnahme des Vertragsgegenstandes verbleibt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs beim Vertragspartner.

4.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des UKD anzugeben. Unterlässt er dies, hat er daraus resultierende Nachteile zu verantworten.

5. Ausführungsfristen
5.1 Die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine sind verbindlich. Mit Ablauf des Ausführungstermins kommt der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug.

5.2 Maßgeblich für die Einhaltung des Ausführungstermins ist der Eingang der abgeladenen Ware bei der vom UKD genannten Empfangs- und Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen, schriftlich  protokollierten Abnahme.

5.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Entgegennahme der Leistung nur montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das UKD unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die zur Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen.

5.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem UKD die gesetzlichen Ansprüche zu.

6. Mängeluntersuchung, Gewährleistungsansprüche
6.1 Das UKD ist verpflichtet, bei einem Kaufvertrag die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf  Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und einen sich zeigenden Mangel dem Verkäufer  unverzüglich anzuzeigen.

6.2 Entspricht bei einem Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrag die Leistung nicht den vertraglich vereinbarten Bedingungen, so steht dem UKD unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht zu, die Abnahme zu  verweigern.

6.3 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, so sind etwaige Kosten der Überprüfung vom Vertragspartner zu tragen.

6.4 In jedem Falle stehen dem UKD die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt.  

7. Rechnungen, Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen müssen prüffähig sein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die Bestellnummer des UKD angeben und die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausweisen. Zur Rechnungsprüfung erforderliche Unterlagen sind beizufügen.

7.2 Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Wahl des UKD entweder innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen, gerechnet jeweils ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung nach Erfüllung der Leistung. 

7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem UKD im gesetzlichen Umfange zu.
 Sollte das UKD in Zahlungsverzug geraten, kann der Vertragspartner erst nach Nachfristsetzung mit  Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

8. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
8.1 Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, das UKD insoweit  von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem  Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung gegen alle  Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe zu versichern und dem UKD auf Verlangen die  Versicherungspolice und Zahlungsbelege zur Einsicht vorzulegen. 

9. Schutzrechte
9.1 Der Vertragspartner garantiert, dass durch seine Leistung und deren Verwendung keine Patente, Lizenzen  oder sonstigen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Für die Verletzung von  Schutzrechten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haftet der Vertragspartner nur, wenn ihm  ersichtlich ist, dass die Leistung in dem betroffenen Land eingesetzt wird.

9.2 Wird das UKD von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet,  das UKD auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen sowie allen notwendigerweise  erwachsenden Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme freizustellen.

9.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre ab Erbringung der Leistung durch den  Vertragspartner.

10. Zusätzliche Bedingungen für medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte 
10.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen am Tage der Übergabe bzw.  Abnahme mit den Bestimmungen des MPG, den allgemeinen Regeln der Technik und der Arbeits- und  Unfallverhütungsvorschriften in Einklang stehen.

10.2 Für Medizinprodukte nach § 5 MPBetreibV ist am vom UKD zu bestimmenden Betriebsort bei der  Erstinbetriebnahme eine Funktionsprüfung durchzuführen und die benannten Personen nach § 5  MPBetreibV in der Handhabung zu unterweisen. Die Durchführung der Funktionsprüfung und die  Einweisung der benannten Personen sind zu belegen. 

10.3 Solchen Geräten hat der Vertragspartner jeweils 2 Betriebsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen.  Darüber hinaus ist dem UKD bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung schriftlich mitzuteilen, in welchem  Umfange regelmäßige Kontrollen und Wartungen für das Gerät erforderlich sind.

10.4 Der vertraglich vereinbarte Preis beinhaltet auch die Vergütung für die Erfüllung der in diesem Abschnitt  geregelten Verpflichtungen des Vertragspartners.

11. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung
11.1 Sofern das UKD Teile, Reproduktionen, Pläne, Muster und Rezepturen beim Vertragspartner beistellt,  behält es sich hieran das Eigentum vor. Sie sind unentgeltlich vom Vertragspartner aufzubewahren, zu  warten und zu schützen. Auf Anforderung oder spätestens vier Wochen nach Abwicklung des Vertrages  sind sie an das UKD, ohne Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, zurückzugeben.

11.2 Werden beigestellte Sachen mit anderen Produkten vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für das UKD.  Es gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner dem UKD an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis  des Wertes der beigestellten Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen Sachen überträgt.

11.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und alle erhaltenen Informationen geheim zu halten und in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem UKD erst nach dessen schriftlicher Zustimmung hinzuweisen. Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten. 
 
12. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
12.1 Das UKD kann unbeschadet der Rechte aus § 8 VOL/B oder anderen gesetzlichen Regelungen vom Vertrag auch zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner seine Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verletzt.

12.2 Für die Abwicklung des Vertrages gilt in diesem Falle § 8 Nr. 3 VOL/B entsprechend. Weitere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

13. Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge Unzuverlässigkeit
13.1 Das UKD kann vom Vertrag auch zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Ausschlussgründe i. S. d. § 7 Nr. 5c VOL/A vorliegen, wenn der Vertragspartner vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat oder wenn ihm schwere Verfehlungen wie die versuchte oder vollendete Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB)  –  als solche gilt insbesondere auch jede Vorteilsgewährung oder Bestechung eines Mitarbeiters des UKD – oder Straftaten wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie  Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nachzuweisen sind.

13.2 Macht das UKD von diesen zusätzlichen Rücktritts- oder Kündigungsgründen Gebrauch, ist es berechtigt, bisherige Leistungen zurückzugeben und dafür bereits erbrachte Gegenleistungen zurückzufordern. Ist die Rückgabe der Gegenleistung durch den Vertragspartner nicht möglich, hat dieser deren Wert zu ersetzen. Gewährt das UKD bereits erbrachte Leistungen nicht zurück, hat es den Vertragspartner mit dem anteiligen Vertragspreis zu vergüten.

13.3 Erweist sich der Vertragspartner als unzuverlässig in diesem Sinne, hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen, die dem 10-fachen Wert des versprochenen oder gewährten Vorteils bzw. der Aufwendungen oder des verursachten oder beabsichtigten Schadens entspricht, höchstens jedoch 10 % der mit dem UKD vereinbarten Netto-Auftragssumme. 10 % der Netto- Auftragssumme sind auch zu zahlen, wenn die Vertragsstrafe in der zuvor geschilderten Weise nicht berechnet werden kann.

14. Schadensersatz bei Beendigung aus wichtigem Grund oder Unzuverlässigkeit
14.1 Wird der Vertrag vom UKD nach Nr. 12 oder 13 aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund beendet, so hat der Vertragspartner alle Schäden zu ersetzen, die dem UKD hierdurch entstehen. Im Übrigen bleiben daneben die gesetzlichen Regelungen über Rücktritt und Kündigung unberührt.

15. Abtretungsverbot
15.1 Die Abtretung einer gegenüber dem UKD bestehenden Forderung aus diesem Vertrag ist unwirksam.

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf.

16.2 Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich geregelt wurde, der Geschäftssitz des UKD, d. h. Düsseldorf.

17. Schlussbestimmungen
17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Vielmehr werden die Vertragsparteien eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Regelungszweck möglichst nahe kommt.

Stand: Mai 2019

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