Personallexikon
Rund um das Berufsleben
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A
Abmahnung
Unter Abmahnung bezeichnet man die schriftliche Rüge eines Verhaltens, das gegen die Vereinbarung im Arbeitsvertrag verstößt. Die Abmahnung soll die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer veranlassen, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Anderenfalls, d. h. für den Fall einer Wiederholung des beanstande-ten Verhaltens, können arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers erfolgen.
Zum Abmahnen berechtigt ist ausschließlich das Personaldezernat. Schriftliche Rügen der Instituts- oder Klinikleitung oder einer/eines sonstigen Vorgesetzten stellen keine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne dar.
Für Abmahnungen gilt ein bestimmtes Verfahren.
Die/der Betroffene erhält in der Regel ein Schreiben des Personaldezernates, in dem dargelegt ist, was ihr/ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig erhält die/der Betroffene die Möglichkeit, binnen einer Frist eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme kann auch in Form einer Anhörung erfolgen, zu der die/der Betroffene eine Person ihres/seines Vertrauens hinzuziehen kann, beispielsweise ein Mitglied des Personalrates.
Anhand der Stellungnahme bzw. Anhörung entscheidet das Personaldezernat in Zusammenwirkung mit der/dem Fachvorgesetzten, ob an der beabsichtigten Abmahnung festgehalten werden soll oder nicht. Wird die Angelegenheit nicht weiterverfolgt, ist das Verfahren damit beendet.
Die Abmahnung wird - ebenso wie die Stellungnahme der/des Gerügten - zur Perso-nalakte genommen. Nach einer angemessenen Frist, in der sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nichts zuschulden kommen ließ, wird die Abmahnung dann wieder aus der Personalakte entfernt.
Abrechnung
Seit dem 01.04.2004 berechnet das Universitätsklinikum Düsseldorf selbstständig die Gehälter und Besoldungen sowie die Sozialversicherungen, die betriebliche Zusatz-rentenversicherung VBL und die Steuern für ca. 6.400 Beschäftigte.
Federführend ist hier das Sachgebiet D01.3.2.
Sie erhalten von hier einmal im Monat über Ihre dienstliche interne Post zur Fälligkeit der jeweiligen Gehaltszahlung - bei Beamten Ende des Monats, bei Angestellten um den 15. eines Monats - eine vertrauliche Gehaltsabrechnung in Papierform, welche gleichzeitig auch als Verdienstbescheinigung (z. B. zum Nachweis für die Beantragung sozialer Leistungen in Deutschland) gilt. Auf dieser gedruckten Gehaltsabrechnung finden Sie alle Informationen über Ihre persönlichen vorliegenden Daten zur Abrechnung sowie Bruttozahlungen, geleistete Zusatzdienste, die entsprechen-den Abzüge und Abführungen, z. B. an die Sozialversicherungen und das Finanzamt sowie die Nettoauszahlung auf Ihr vorgegebenes Bankkonto.
Sofern Sie oder Ihre Kolleginnen / Kollegen Fragen zur Abrechnung haben, wenden Sie sich bitte an die in Ihrer Gehaltsabrechnung oben links benannte Person (Sachbearbeiter/-in D 01).
Ansprechpartner:
Herr Marc Rosenberg
Tel.: 0211/81-04141
Fax: 0211/81-19483
rosenberg@med.uni-duesseldorf.de
Adressenänderung
Ihre Anschrift teilen Sie bitte schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe Ihrer SAP- Personalnummer der/dem zuständigen Sachbearbeiter/-in mit, die/der auf Ihrer Gehaltsabrechnung genannt ist.
Ärztetarifvertrag
Der Ärztetarifvertrag (TV-Ä) ist zum 01.11.2006 in Kraft getreten und gilt für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Zahnärztinnen/Zahnärzte und Psychiater, die als Angestell-te eines Landes oder eines Arbeitgebers, der Mitglied der TdL ist, an einer Univer-sitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Dazu gehören auch Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind (z. B. Pathologie, Labore, Krankenhaus-hygiene).
Der TV-Ä ist nicht anzuwenden auf Ärztinnen und Ärzte, die überwiegend Aufgaben in der Forschung (z. B. drittmittelfinanzierte Ärztinnen/Ärzte in DFG-, BMBF- oder EU-Projekten) oder der Verwaltung wahrnehmen sowie auf andere wissenschaftliche Mitarbeiter (z. B. Apotheker, Biologen, Chemiker, psychologische Psychotherapeuten, Tierärzte). Wechselt eine Ärztin / ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ä weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.
Ansprechpartner/-in:
Frau Verena Tisnikar
Tel.: 0211/81-17152
Fax: 0211/81-16028
verena.tisnikar@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Ärztliche Weiterbildung bei Teilzeit
Nach Mitteilung der Ärztekammer Nordrhein kann eine Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt in Schwerpunkten oder Bereichen auch in Teilzeit absolviert werden. Über die Anrechnung dieser Teilzeittätigkeiten entscheidet die Ärztekammer Nordrhein. Eine entsprechende Prüfung ist vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung erforderlich. Auf das hinterlegte Merkblatt darf verwiesen werden.
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
Den Antrag auf Freistellung zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) finden Sie in der Anlage.
Arbeitsbefreiung
Gemäß § 29 TV-L/TV-Ä stehen den Beschäftigten arbeitsfreie Tage aus bestimmten Gründen zu. Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als solche Fälle, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgeltes in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes | 1 Arbeitstag |
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kinder oder Elterntteils | 2 Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Arbeitstag |
Schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haus- halt wohnt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SCB V besteht oder bestanden hat | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
Eine Freistellung im Falle einer schweren Erkrankung in den o. g. Fällen erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Beetreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Erkrankung eines Angehörigen oder eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
Bitte nutzen Sie hierzu unser Antragsformular.
Arztbesuche
Muss ein Arzt aufgesucht werden, so hat sich die/der Beschäftige grundsätzlich um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bemühen. Nur wenn z. B. die Sprechzeiten des Arztes dies unmöglich machen bzw. die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss, begründet dies eine Ausnahme, wobei die Abwesen-heitszeit einschließlich der erforderlichen Wegezeiten nachzuweisen sind.
Attestauflage
Gem. § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) hat die / der Beschäftigte bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
In begründeten Fällen kann daher das Personaldezernat von der / dem arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen (Attestauflage).
Kommt die / der Beschäftigte dieser Attestauflage nicht nach, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben.
Aufenthaltstitel
Ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Europäische Union (EU) Freizügigkeitsbescheinigung
- nicht EU
Grundsätzlich dürfen Ausländerinnen und Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen die vorgenannten Personen nur beschäftigen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen.
Eine unerlaubte Beschäftigung kann sowohl für Ausländerinnen und Ausländer als auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafrechtliche, unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Auflösungsvertrag
Ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, die in gegenseitigem Einvernehmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Er ist eine Alternative zur Kündigung, da keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Bei einem Auflösungsvertrag ist grundsätzlich das Einverständnis der / des Fach-vorgesetzten erforderlich.
Voraussetzung ist insoweit ein formloser schriftlicher Antrag Ihrerseits, der das genaue Datum des gewünschten Endes Ihres Arbeitsverhältnisses beinhalten sollte. Zur Beschleunigung des Verfahrens wird gebeten, die schriftliche Zustimmung Ihrer / Ihres Fachvorgesetzten beizufügen.
Das Personaldezernat fertigt sodann mit Ihnen einen sog. Auflösungsvertrag.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Bei einer verspäteten Meldung kann das Arbeitslosengeld gemindert werden. Außerdem kann eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld drohen. Über diese Folgen informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Formular Erklärung zum Auflösungsvertrag
Ausbildungsvergütung
Auszubildende TVA-L BBiG
1. Ausbildungsjahr | 703,58€ |
2. Ausbildungsjahr | 754,42€ |
3. Ausbildungsjahr | 801,80€ |
Auszubildende TVA-L Pflege
1. Ausbildungsjahr | 819,92€ |
2. Ausbildungsjahr | 881,90€ |
3. Ausbildungsjahr | 981,73€ |
Ausschlussfrist
Die im § 37 TV-L/TV-Ä normierte Ausschlussfrist bestimmt den Zeitraum, nach dessen Ablauf Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden können, da die Ansprüche hiernach ohne Anspruch auf jeglichen Ersatz verfallen. Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate nach Fälligkeit der erbrachten Leistung.
Durch diese Ausschlussfrist soll die Geltendmachung aller aus dem Arbeitsverhältnis aufkommenden Ansprüche zeitlich begrenzt werden. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Ansprüche der / des Beschäftigten als auch für solche des Arbeitgebers
Ausschreibungen und Personalauswahl
1. Welche Stellen müssen ausgeschrieben werden ?
Grundsätzlich sind jegliche Stellen, die nach Umsetzung, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand usw. wieder zu besetzen sind oder solche, die nur neu eingerichtet werden, auszuschreiben. Dies gilt ebenso für befristete Stellen.
2.Wie wird eine Ausschreibung in Gang gesetzt ?
Im Universitätsklinikum Düsseldorf wurde eine sog. Personalkommission (PK) etabliert. Ziel dieser PK ist es, aufgaben- und budgetgerecht Personalkosten steuern zu können.
Im Vorfeld dieser Ausschreibung benötigen wir zunächst eine Aufgabenbeschreibung der zu besetzenden Stelle. Einen entsprechenden Vordruck hierzu finden Sie in unserem Anhang unter dem Stichwort Tätigkeitenliste. Diese Aufgabenbeschreibung dient sowohl der Bewertung dieser Stelle (Eingruppierung) als auch zur Entscheidungsfindung der Personalkommission.
Diese Aufgabenbeschreibung reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag an die Personalkommission (s. ebenfalls Anhang) der Abteilung D 01.2 des Dezernats Personal ein. In diesem Antrag an die Personalkommission begründen Sie bitte die Notwendigkeit der Besetzung der von Ihnen gewünschten Stelle.
Der Beschluss der Personalkommission bzgl. der Ausschreibung der Stelle wird Ihnen kurzfristig mitgeteilt werden.
Sofern die PK Ihr Votum zur Ausschreibung erteilt hat, formulieren Sie bitte auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung einen Ausschreibungstext. Sie können daneben Wünsche äußern, welche Qualifikationen Sie für erforderlich erachten. Diesen Ausschreibungstext reichen Sie bitte nebst Tätigkeitenliste ebenfalls an die Abteilung D 01.2 weiter.
Bitte beachten Sie, dass im Vorfeld eine Ausschreibung die Beteiligung des Personalrates gemäß den einschlägigen Maßgaben des Landespersonalvertretungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist.
Die Abteilung D 01.2 teilt Ihnen automatisch mit, wann dieses Personalratsverfahren abgeschlossen ist. Hiernach erfolgt die Ausschreibung der Stelle.
3. Was geschieht, wenn die Ausschreibung erfolgt ist ?
Die eingehenden Bewerbungen werden in der Abteilung D 01.2 gesammelt und geordnet. Eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber wird erstellt, die Ihnen anschließend hiernach übersandt wird. Bitte stimmen Sie mit dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungs-beauftragten einen Vorstellungstermin ab.
Um die Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber zu wahren, sollten grundsätzlich alle diejenigen eingeladen werden, die die Einstellungs-voraussetzungen gemäß Ihrer Ausschreibung erfüllen. Öffentliche Arbeitgeber wie das Universitätsklinikum Düsseldorf sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerberinnen / Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung fehlt.
Sollte wegen der Vielzahl der Bewerbungen eine Einladung aller nicht zumutbar und angemessen sein, ist eine Vorauswahl möglichst im Einvernehmen mit den Mitbestimmungsberechtigten bzw. den zu beteiligenden Stellen zu treffen. Klinikinterne Bewerberinnen und Bewerber sowie Auszubildende des Klinikums Düsseldorf sollen, wenn sie die Kriterien des Ausschreibungstextes erfüllen, in jedem Fall eingeladen werden.
Bewerbungen, die erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen und deshalb nicht auf der Bewerberliste erscheinen, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Nach Durchführung der Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche erstellen Sie nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den an den Gesprächen beteiligten Personen eine Reihung der für Sie am besten geeignet gehaltenen Bewerberinnen und Bewerber und begründen bitte diese Reihung.
Diese Begründung senden Sie bitte mit dem Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungsantrag und den erhaltenen Bewerbungsunterlagen an die Abteilung D 01.2 zurück. Ausnahme: Bei drittmittelfinanzierten Beschäftigten leiten Sie bitte den Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungsantrag direkt an Frau Liedmeyer-Gössler oder Frau Engemann, D 01.3.1, weiter.
D 01.2 leitet Ihren Antrag an das zuständige Sachgebiet im Personaldezernat weiter und informiert die nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber über den Ausgang des Verfahrens sowie sendet Ihnen die Bewerbungs-unterlagen zurück.
4.Auswahlverfahren
Dieser Leitfaden enthält Anregungen und Vorschläge, wie die einzelnen Phasen eines Personalauswahlverfahrens sinnvoll geplant und effektiv gestaltet werden können. Vor allem sind solche Beschäftigten angesprochen, die nur gelegentlich mit Auswahlentscheidungen befasst sind.
Bitte beachten Sie zunächst, dass die Gestaltung von Auswahlverfahren ein erstes Bild auf potentielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihrem zukünftigen Arbeitgeber abgibt. Bewerberinnen und Bewerber werden zwangsläufig einen Eindruck hierbei gewinnen, welche Organisationskultur - insbesondere aber welcher zwischenmenschliche Umgangsstil im Universitätsklinikum Düsseldorf gepflegt wird. Wertschätzung und Offenheit gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern im Auswahlverfahren wird sich auf Ihr Interesse an der zu besetzenden Position positiv auswirken. Gleichfalls werden Bewerberinnen und Bewerber ihre Erfahrungen aus dem Auswahlverfahren an andere weitergeben. So werden sie zwangsläufig damit das Image des Universitätsklinikums Düsseldorf weitergeben.
Für die Gestaltung des Auswahlverfahrens ist zu beachten:
Die Auswahlkriterien müssen sich nach den Anforderungen der zu besetzenden Position richten.
Planung des Auswahlverfahrens:
Das Personaldezernat wird Sie bei der Durchführung des Auswahlverfahrens jederzeit unterstützen. Bitte legen Sie die Personen fest, die an dem Auswahl-verfahren beteiligt werden. Dies sind in der Regel
- die oder der unmittelbare Vorgesetzte
- die oder der nächst höhere Vorgesetzte
- der Personalrat
- die Vertrauensperson für behinderte Menschen imUKD
- die Gleichstellungsbeauftragte
Gerne können Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Personaldezernates zu diesem Auswahlgespräch hinzuziehen.
Bitte erarbeiten Sie für die Durchführung des Auswahlverfahrens einen Zeitplan.
Die zeitliche Gestaltung soll gewährleisten, dass die freie Stelle möglichst schnell besetzt werden kann. Bei der Terminierung der Vorstellungsgespräche sollten Sie beispielsweise darauf achten, dass diese nicht zu gedrängt oder mit zu großen zeitlichen Zwischenräumen stattfinden.
Folgende Phasen des Verfahrens sind zu planen und zeitlich aufeinander abzustimmen:
- Ermittlung der stellenbezogenen Anforderung
- Formulierung und Gestaltung der Ausschreibung
- Vorauswahl auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen
- Vorbereitung und Durchführung der Vorstellungsgespräche
- Auswertung
Im Rahmen Ihrer Analyse bzgl. der Anforderung bei der Besetzung der Stelle prüfen Sie bitte, welche fachlichen Anforderungsmerkmale dringend von den Bewerbern zu erfüllen sein sollten.
Dies beinhaltet sowohl fachliche Anforderungsmerkmale
(bezeichnen die formalen Qualifikationen, die speziellen Kenntnisse, berufsbezogenen Fertigkeiten bzw. beruflichen Erfahrungen)
als auch
persönliche Anforderungsmerkmale
(beschreiben intellektuelle Fähigkeiten, soziale Kompetenzen, Interessen und Einstellungen die erforderlich sind, um die gestellten Aufgaben bewältigen zu können).
Darüber hinaus prüfen Sie bitte, ob und ggf. unter welchen konkreten Voraussetzungen die Stelle auch als Teilzeitstelle vergeben werden kann.
Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor“ kann von der Universität an Personen verliehen werden, die hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringen.
Intranet Med. Fakultät
Nach Vorlage des entsprechenden Fakultätsratsbeschlusses werden seitens des Personaldezernates die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen angefordert und nach deren Eingang die entsprechende Urkunde und Einweisungsverfügung vorbereitet. Nach Unterzeichnung durch den Rektor der Heinrich-Heine-Universität wird die/der Betreffende sodann mit der Aufforderung angeschrieben, im Rektorat einen entsprechenden Aushändigungstermin zu vereinbaren.
Ansprechpartner:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
B
Bankverbindung
Die Änderung Ihrer Bankverbindung geben Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Angabe Ihrer SAP-Personalnummer im Abrechnungsdienst, D 01.3.2, bekannt. Die Mitteilung richten Sie an die/den zuständigen Sachbearbeiter/-in die/der auf Ihrer Gehaltsabrechnung genannt ist. Änderungen für den laufenden Monat können in der Regel bis spätestens zum 6. eines Monats berücksichtigt werden.
Beamtenbesoldung
Als Beamtin / Beamter unterliegen Sie nicht den Vergütungen der ansonsten geltenden Tarifverträge im Universitätsklinikum Düsseldorf, sondern stehen in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis und werden somit nach den gesetzlichen Grundlagen der Besoldung bezahlt.
Als gesetzliche Grundlagen hierfür gelten im hiesigen Bundesland Nordrhein-Westfalen besonders das Landesbesoldungsgesetz NW, das Landesbeamtengesetz NW sowie die Besoldungsordnung NW.
Als Beamtin / Beamter haben Sie Anrecht auf den Erhalt Ihrer Besoldung (Fälligkeit) zum letzten Banktag des Vormonats als Bezahlung für den kommenden, vollen Monat. Zum Beispiel erhalten Sie Ihre Besoldung für den Monat September spätestens am 31. August. Das Weihnachtsgeld (Sonderzuwendung) wird Beamtinnen / Beamten immer zusammen mit der Besoldung für den Monat Dezember ausgezahlt.
Nähere Informationen erhalten Sie über den zuständigen Abrechnungsdienst D01.3.2 oder über Herrn Marc Rosenberg (Tel.: 0211 / 81-04141).
Beamtenrecht
Soweit die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Beamten übertragen worden ist, gilt für diese das Beamtenrecht, nicht ein Tarifvertrag oder ähnliche Regelwerke. Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis und unterscheidet sich dadurch wesentlich von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Beamten sind das Beamtenstatusgesetz, das Landesbeamtengesetz, die Laufbahnverordnung und das Bundesbesoldungsgesetz.
Ansprechpartner:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Verschiedene Gründe können zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen; die wichtigsten sind:
- Befristung
- Auflösungsvertrag
- Verminderte Erwerbsfähigkeit
- Altersgrenze
- Kündigung
- Befristung
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet regelmäßig grundsätzlich durch bloßen Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Einer gesonderten Mitteilung bedarf es hierzu nicht.
Handelt es sich um einen zweckbefristeten Vertrag (z. B. zur Vertretung während einer Erkrankung), dann kann bereits das vorzeitige Erreichen des Zweckes zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führen. In diesem Fall erhalten Sie dann mindestens zwei Wochen vor Vertragsende ein besonderes Beendigungsschreiben des Personaldezernates.
Bezieht der/die Arbeitnehmer/-in eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbs-minderung, dann ruht sein Arbeitsverhältnis in dieser Zeit. Nach dem Ende der Rente auf Zeit lebt es mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Wird eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente gewährt, dann endet das Arbeitsverhältnis. Das genaue Beendigungsdatum können Sie bei Ihrem/Ihrer Personalsachbearbeiter/-in erfragen.
Befristete Arbeitsverhältnisse mit oder ohne Sachgrund
Zur befristeten Einstellung / Weiterbeschäftigung von wissenschaftlichem (Formular wiss. sowie § 2 WissZeitVG) und nichtwissenschaftlichem (Formular nichtwiss.) Personal mit sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) zur Befristung des Beschäftigungsverhältnisses können nachfolgend genannte Gründe einen Arbeitsvertrag rechtfertigen, beispielsweise:
- Vertretung der/des Stelleninhaberin/Stelleninhabers (z. B. längerfristige Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, Sonderurlaub)
- befristetes Forschungsprojekt (Drittmittel)
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Befristete Einstellung von wiss. Mitarbeiterinnen und wiss. Mitarbeitern
Die Befristung dieser Arbeitsverhältnisse richtet sich nach den Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Die Einstellung oder Weiterbeschäftigung sollte mit dem hinterlegten Vordruck beantragt werden.
Allgemeine Hinweise:
Es ist zu beachten, dass für die rechtsverbindliche Ausgestaltung des beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses das Personaldezernat des Universitätsklinikums Düsseldorf zuständig ist. Vom Klinikdirektor bzw. Institutsdirektor etc. dürfen deshalb nur Einstellungsvorverhandlungen geführt werden. Der Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungsvorschlag enthält deshalb noch keine rechtsverbindliche Zusicherung für ein Beschäftigungsverhältnis mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Der Arbeitsvertrag wird mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf abgeschlossen, die hierbei allein durch das im Auftrag des Rektors für den Personenkreis der wissenschaftlich Beschäftigten des Universitätsklinikums Düsseldorf handelnde Personaldezernat vertreten wird.
Es wird gebeten, den Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungsantrag möglichst sechs Wochen vor der geplanten Maßnahme an das Personaldezernat zu richten, damit von hier eine rechtzeitige Realisierung gewährleistet werden kann. Insbesondere muss vor Vertragsabschluss eine Stellenfreigabe durch die Personalkommission bzw. eine entsprechende Freigabe der Drittmittel erfolgen.
Bei Abschluss einer ärztlichen Weiterbildung, insbesondere einer Facharztweiterbildung wird gebeten, soweit noch nicht geschehen, dem Personaldezernat alsbald eine beglaubigte Fotokopie der entsprechenden Urkunde zukommen zu lassen. Bei Vorlage der Originalurkunde kann die Ablichtung auch nach Absprache im Personaldezernat beglaubigt werden.
Die Übertragung einer Oberarztfunktion bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands bzw. der Personalkommission. (LINK)
Ferner ist zu beachten, dass eine Arbeitsaufnahme bzw. Weiterbeschäftigung vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erfolgen darf. Bei der Beschäftigung einer Bewerberin/eines Bewerbers vor Abschluss eines Vertrages oder ihrer/seiner Beschäftigung außerhalb arbeitsvertraglicher Regelungen können Haftungsansprüche gegen den/die Verantwortlichen entstehen.
Der Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungsvorschlag begründet keinen Anspruch auf Eingruppierung in die vorgeschlagene Entgeltgruppe, da die Eingruppierung nur vom Personaldezernat vorgenommen wird nach erfolgter Arbeitsaufnahme nur Tätigkeiten übertragen werden dürfen, die der im Arbeitsvertrag festgelegten Eingruppierung entsprechen. Ein dem Personaldezernat vorgelegter Weiterbeschäftigungsvorschlag begründet noch keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung.
Befristungshöchstgrenzen:
Das nicht promovierte wissenschaftliche Personal kann bis zu einer Dauer von sechs Jahren befristet beschäftigt werden. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig.
Beträgt die Promotionszeit ohne Beschäftigung und die Dauer einer befristeten Beschäftigung vor der Promotion zusammen weniger als sechs Jahre, so verlängert sich die zulässige Befristungsdauer der Postdocphase entsprechend.
Die vorgenannte insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Diese Regelung gilt für beide Elternteile mit einem dementsprechend befristeten Arbeitsverhältnis, wenn sich beide Elternteile der Betreuung widmen. Von einer Betreuung ist auszugehen, wenn Kind und betreuende Person in einem Haushalt leben. Ein Rechtsanspruch oder eine „automatische“ Verlängerung hinsichtlich einer möglichen Erweiterung des zulässigen Befristungsrahmens besteht nicht; ein Einverständnis beider Vertragsparteien ist daher erforderlich.
Auf die zulässige Befristungshöchstdauer sindalle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit deutschen Hochschulen, staatlich oder staatlich geförderten Forschungseinrichtungen abgeschlossen wurden, sowie alle befristeten Dienstverträge als wiss. Hilfskraft (WHK), Privatdienstverträge mit Universitätsprofessoren oder Hochschuldozenten sowie alle entsprechenden Zeitbeamtenverhältnisse (z. B. Wiss. Assistent C1, Oberassistent, Oberingenieur C2, Hochschuldozent C2, etc.).
Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Studienabschluss liegen, werden nicht angerechnet.
Dem gegenüber besteht ein gesetzlicher Anspruch im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis unter anderem um:
- Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege einer oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
- Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Eine Verlängerung aufgrund der vorgenannten Tatbestände wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet. Die Verlängerung soll in den ersten beiden Punkten die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
Gesetzestext
Häufig gestellte Fragen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Ansprechpartner/-in im Personaldezernat
bei aus Haushaltsmitteln finanziertem Personal:
Frau Verena Tisnikar
Tel.: 0211/81-17152
Fax: 0211/81-16028
verena.tisnikar@med.uni-duesseldorf.de
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Ansprechpartnerinnen im Personaldezernat
bei aus Drittmitteln finanziertem Personal:
Frau Brigitte Engemann
Tel.: 0211/81-16473
Fax: 0211/81-18067
brigitte.engemann@med.uni-duesseldorf.de
Frau Claudia Liedmeyer-Gössler
Tel.: 0211/81-17124
Fax: 0211/81-18067
claudia.liedmeyer-gössler@med.uni-duesseldorf.de
Beihilfe
Beihilfefähig sind notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang bei Krankheit, Geburt und Tod.
Beihilfeberechtigte:
Beihilfeberechtigt sind Beamte, Pensionäre und Emeriten. Für Pensionäre ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig.
Ebenfalls beihilfeberechtigt sind Angestellte deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde.
Beihilfen müssen spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt werden, ansonsten verjähren die Ansprüche.
Ansprechpartnerinnen:
Frau Brigitte Halwas
Tel.: 0211/81-17146
Fax: 0211/81-19084
brigitte.halwas@med.uni-duesseldorf.de
Berufung von Professorinnen/Professoren
W-2- und W-3-Stellen werden durch ein formelles Berufungsverfahren in Zusammenarbeit mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf besetzt, das im Hochschulgesetz des Landes NRW geregelt ist. Nach Ausschreibung der Stelle und Ablauf der Bewerbungsfrist trifft eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern und lässt dann einige Kandidaten Probevorträge halten. Unter diesem Personenkreis wird wiederum eine Auswahl getroffen, parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der „Ruf“ auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt beim Rektor.
Berufung Intranet Medizinische Fakultät
Nach Absendung des sog. Rufschreibens werden seitens des Personaldezernates die notwendigen Personalunterlagen angefordert und das Berufungsverfahren administrativ weiterbegleitet.
Die Gespräche über die Ausstattung der Professur werden je nach Ausgestaltung und Wertigkeit der Professur mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät und den Vertretern des Klinikums geführt. Die Fragen zur W-Besoldung bzw. einer analogen Vergütung sowie evtl. Berufungsleistungsbezüge werden vom Rektor im Beisein des Kanzlers, bei der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in Gegen-wart des Ärztlichen Direktors, des Kaufmännischen Direktors geführt.
Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung werden diese in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Universitätsklinikum Düsseldorf geregelt.
Merkblätter
Das Ergebnis der Berufungsverhandlungen wird in einer Berufungsvereinbarung (= Berufungszusage bzw. Ruferteilung) festgelegt. Die Berufungsvereinbarung beinhaltet auch Festlegungen zur Besoldung bzw. einer analogen Vergütung, Gewährung von Leistungsbezügen sowie zum möglichen Zeitpunkt des Dienstantritts. Über die Ausgestaltung und die Dotierung der Aufgaben als Hochschullehrer wird somit sowohl für beamtete als auch für angestellte Professoren eine Berufungsvereinbarung zwischen der Heinrich-Heine-Universität und dem Berufenen geschlossen. Die Ruferteilung erfolgt somit mit Übersendung der Berufungsvereinbarung. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist der Ruf verbindlich angenommen. Die Rufannahme erfolgt durch Rücksendung der auch von dem Berufenen unterschriebenen Berufungsvereinbarung.
Nach Eingang der Berufungsvereinbarung und Ablauf der 2-Wochenfrist für das Rechtsschutzinteresse der unterlegenen Bewerber wird das Berufungsverfahren durch das Personaldezernat bis zur Fertigung der Ernennungsverfügung/-urkunde bzw. Ausfertigung des privatrechtlichen Dienstvertrages finalisiert.
Ansprechpartner:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Betriebsärztlicher Dienst
Der Betriebsärztliche Dienst im Universitätsklinikum Düsseldorf ist zuständig für die Untersuchung der Arbeitstauglichkeit (z. B. bei Neueinstellungen), ebenso für die Gesunderhaltung der betrieblichen Beschäftigten und sorgt zudem für die Versorgung der Angestellten mit notwendigen Impfungen, um die Ansteckung von Patienten oder von Mitarbeiter/innen zu verhindern.
Nähere Auskünfte erhalten Sie von:
Sekretariat Betriebsärztlicher Dienst im UKD: Tel. 0211 / 81 - 17104
Es ist jedoch weiterhin zulässig und geboten, eine ärztliche Untersuchung zur Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu machen. Der Arbeitgeber kann die Ärztin/den Arzt bestimmen, die/der die Einstellungsuntersuchung vornehmen soll. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt der Arbeitgeber. (Vorbemerkungen zu § 3 TV-L)
Zur Vereinbarung von Untersuchungsterminen wenden Sie sich bitte an den hiesigen Betriebsärztlichen Dienst.
Die Kontaktdaten lauten:
Betriebsärztlicher Dienst
Gebäude-Nr.: 14.95
Tel.: 0211/81-17104
Tel.: 0211/81-17241
Fax: 0211/81-19292
Beurlaubung
Nach § 24 TV-Länder / TV-Ärzte haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich wegen eines „wichtigen Grundes“ beurlauben zu lassen.
Eine genaue Definition der Worte „wichtige Gründe“ wird in der Norm des Tarifvertrages nicht aufgegriffen. Hierdurch handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“, wobei dem Arbeitgeber (Dienstvorgesetzten) das Ermessen eingeräumt wird, selbstständig zu entscheiden, ob dem vom Beschäftigten schriftlich dargelegten und zu begründenden Sachverhalt - im Bezug auf das Arbeitsaufkommen der Dienststelle / Klinik / Institut - Vorrang gewährt werden kann.
Im Falle einer Beurlaubung ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Pflichten und Rechten. Für den Beschäftigten (m/w) kommt es durch die Beurlaubung zu Nachteilen, da z. B. keine Ansprüche auf Entgelt und Krankenbezüge bestehen, der Erholungsurlaub und die Weihnachtszuwendung für jeden Monat anteilig gekürzt werden und die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Dienstzeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-Länder / TV-Ärzte zählt.
Eine weitere Form der Beurlaubung ergibt sich durch das vom Bundestag am 28.05.2008 verabschiedete Pflegezeitgesetz (PflegeZG), auf dieses für nähere Auskünfte hiermit hingewiesen wird.
Durch das Pflegezeitgesetz erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und dieses dennoch mit dem Beruf in Einklang zu bringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten der häuslichen Pflege für den Beschäftigten (m/w):
1. Kurzzeit-Pflege („kurzzeitige Arbeitsverhinderung“)
Hierbei können Sie bis zu 10 Arbeitstagen unbezahlte Arbeitsbefreiung kurzfristig für die Organisation der Pflege oder für eine akute Pflegesituation für einen nahen Angehörigen beim Arbeitgeber beantragen. Zur Dokumen-tation reicht in diesem Fall eine einfache, ärztliche Bescheinigung aus, dass die betreffende Person der Pflege bedarf.
2. Längere „Pflegezeit“
Hiermit wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige langfristig - maximal für 6 Monate - zu pflegen und sich von der Arbeit für den vorgenannten Zeitraum vollständig oder nur teilweise (Teilzeitarbeit) befreien zu lassen.
Diese Pflegezeit muss beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme der Arbeitsbefreiung mit Nennung des Zeitraums und des Umfangs der Pflege schriftlich beantragt werden. Zum Beleg der Pflege ist in diesem Fall eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes mit einzureichen, aus der hervorgeht, dass die zu pflegende Person mindestens die Pflegestufe I besitzt. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht in dem beantragten Zeitraum zur Pflege eines nahen Angehörigen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Pflegekasse.
Unter „nahe Angehörige“ - so § 7 Abs. 3 PflegeZG - werden abschließend aufgezählt verstanden: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlichen Gemeinschaften, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch die des Ehegatten oder des Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Gemäß § 5 PflegeZG genießen Beschäftigte von der (schriftlichen) Ankündigung an bis zum Ende der Pflegemaßnahme („kurzzeitige Arbeitsverhin-derung“ und „Pflegezeit“) Kündigungsschutz.
Im Falle des vorzeitigen Todes oder wegen einer Gesundung und somit nicht mehr notwendigen Pflege des nahen Angehörigen oder bei einer Änderung der Pflegesituation, die Ihnen selbst die Pflege unmöglich oder unzumutbar macht, besteht nach unverzüglicher Mitteilungspflicht über die veränderte Sachlage des Beschäftigten (m/w) gegenüber dem Arbeitgeber die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers, die Pflegezeit vorzeitig zu beenden. Ansonsten endet die Pflegezeit vier Wochen nach Bekanntgabe der veränderten Umstände.
Bildungsurlaub
siehe Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
D
Dienstjubiläum
Nach 25-jähriger bzw. 40-jähriger Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst mit Dienstzeiten im Universitätsklinikum Düsseldorf (oder nach Prüfung Ihrer im Personaldezernat eingereichten Dokumente Ihrer Vordienstzeiten, ggf. auch als Anrechnungszeiten bei anderen Behörden) begehen Beschäftigte Ihr Dienstjubiläum.
Nach § 23 Abs. 2 TV-Länder / TV-Ärzte erhalten Sie als Angestellte(r) für die obigen Jubiläen neben der Ehrenurkunde jeweils einen Tag Arbeitsbefreiung (Sonderurlaub) sowie eine einmalige Bruttozahlung von 350,00 € (25 Jahre) bzw. von 500,00 € (40 Jahre).
Bei den Beamtinnen / Beamten wird zu diesem Ereignis lediglich die Ehrenurkunde überreicht sowie der eine Tag Arbeitsbefreiung jeweils gewährt. Die jeweiligen Sonderzahlungen für das Dienstjubiläum der Beamten (m/w) wurden aufgrund der Regelungen des Beamtenrechts gestrichen.
Dienstreisen
Jede Dienstreise muss dem Personaldezernat vor Antritt der Reise schriftlich gemeldet werden. Bitte nutzen Sie hierzu den im Anhang befindlichen Vordruck und lassen diesen von Ihrem Fachvorgesetzten unterzeichnen. Danach senden Sie den vollständig ausgefüllten und von Ihnen selbst unterschriebenen Dienstreiseantrag der Abteilung D 01.2.2 des Personaldezernates zu.
Bitte beantragen Sie die Genehmigung einer Dienstreise rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Antritt der Reise).
Kongress-, Vortrags- und Forschungsreisen:
Für die Teilnahme wird grundsätzlich nur Unfallschutz und - wenn erforderlich - die Freistellung vom Dienst gewährt.
Gemäß TV-Ä ist Ärzten an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen Arbeitsbefreiung von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren.
Dienstreise:
Ein/e Mitarbeiter/-in hat auf Anordnung seines/r dazu bevollmächtigten Vorgesetzten und mit Genehmigung des UKD einen dienstlichen Auftrag an einem Ort außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte während eines begrenzten Zeitraumes durchzuführen (max. 90 Tage).
Veranstaltungen in Düsseldorf werden als Dienstgang bezeichnet, werden aber analog zur Dienstreise beantragt und genehmigt.
Dauerdienstreisegenehmigungen:
Werden erteilt an Dienstreisende, die für einen begrenzten Zeitraum immer wiederkehrende gleichartige Dienstgeschäfte am selben Geschäftsort oder im selben Bezirk erledigen (formloser, schriftlicher Antrag an D 01.2.2).
Fortbildungsveranstaltungen (Weiterbildung, Schulung, Seminare usw.):
Maßnahmen, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, aber auch persönlichen Belangen dienen können. Die jeweilige Gewichtung zwischen dienstlicher Notwendigkeit an der Fortbildung/Schulung und dem privaten Interesse an einer persönlichen Qualifikation entscheidet über die Kostenverteilung.
Es werden drei Konstellationen unterschieden:
- Fortbildung ist rein im dienstlichen Interesse = Freistellung vom Dienst und Erstattung aller Kosten (gem. TEVO) (Kostenstelle/Drittmittelkonto muss angegeben werden)
- Fortbildung überwiegend im dienstlichen, aber auch im privaten Interesse = Freistellung und Kostenerstattung zu 1/3 der erstattungsfähigen Kosten (nach TEVO) bzw. nach vom Vorgesetzten vorgegebener Regelung (Kostenstelle/ Drittmittelkonto muss angegeben werden)
- Fortbildung ist wünschenswert, aber nicht zwingend dienstlich notwendig = Freistellung, aber keine Kostenerstattung.
Bei Fortbildungen, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind, wird die Einstufung als rein dienstliche Maßnahme (1. Kategorie) und die damit verbunden Kostenerstattung gem. TEVO bereits von der Fachabteilung vorgenommen, z. B. bei Strahlenschutz-, Röntgenschutz-, Transfusionsbeauftragten- und Hygieneschutzkursen usw. Die Genehmigung der Fachabteilung ist zusammen mit dem Dienstreiseantrag vorzulegen.
Es können auch Maßnahmen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (sog. Bildungsurlaub) und interne Fortbildungsveranstaltungen (BZG und Public Health) in Anspruch genommen werden. Anträge auf Bildungsurlaub sind dem Personaldezernat D 01.3/D 01.4 und bei internen Fortbildungen dem jeweiligen Veranstalter (BZG, Public Health) zuzuleiten. (Antragsverfahren siehe auch jeweilige Homepage des Veranstalters)
Für eine Kostenerstattung muss immer eine Kostenstelle bzw. ein Drittmittelkonto angegeben werden.
Erfolgt eine Kostenerstattung durch ein Unternehmen, ist die Anlage 1 mit dem Dienstreiseantrag einzureichen, wobei die geplanten Finanzierungsmodalitäten anzugeben sind.
Bei Hochschullehrern muss die Zustimmung des Rektors der HHU zur geplanten Finanzierungsmodalität durch die Genehmigungsstelle eingeholt werden. Eine Gegenzeichnung von Unterlagen, Verträgen, Formularen usw., die Unternehmen ausgestellt haben, durch „die Verwaltung“/ Bevollmächtigte des UKD bzw. durch den Rektor der HHU erfolgt in keinem Fall. Die Angaben sind in das Formular Anlage I zu übertragen.
Aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen sind auch Veranstaltungen an dienstplanmäßig freien Tagen insbesondere am Wochenende und Abendveranstaltungen zur Genehmigung vorzulegen.
Genehmigungen:
Frau Brigitte Halwas
Tel: 0211/81-17146
Fax: 0211/81-19084
halwas@med.uni-duesseldorf.de
Reisekostenerstattung:
Nach Durchführung Ihrer genehmigten Dienstreise (mit Kostenerstattung) können Sie für die persönlich verauslagten Kosten eine Rückerstattung beantragen. Dazu müssen Sie die Reisekostenabrechnung, die Ihnen mit der Genehmigung Ihrer Dienstreise zugesandt wurde, vollständig ausfüllen und zusammen mit der Dienstreisegenehmigung und den Originalbelegen in der Abteilung D 01.2.2 einreichen.
Die Reisekostenabrechnung ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise (Ausschlussfrist) schriftlich zu beantragen.
Ansprechpartnerin:
Frau Sabrina Heupel
Tel.: 0211/81-17155
Fax: 0211/81-17749
sabrina.heupel@med.uni-duesseldorf.de
Frau Simone Vogel
Tel: 0211/81-19625
Fax: 0211/81-17749
Dienstunfall Beamte
Dienstunfälle von Beamten werden im Gegensatz zu den Angestellten nicht über die Unfallkasse des Landes NRW, sondern direkt durch die Dienststelle bearbeitet. Ein Dienstunfall ist im Personaldezernat anzuzeigen. Von dort wird eine Unfallanzeige „Beamte“ versandt. Über die Anerkennung als Dienstunfall erhalten Sie gesondert Bescheid. Dies hat zur Folge, dass alle mit dem Dienstunfall zusammenhängenden Kosten für das Heilverfahren und ggf. für die Erstattung von Sachschäden und besonderer Aufwendungen durch die Dienststelle im Rahmen der allgemeinen Beihilfefähigkeit direkt erstattet werden.
Ansprechpartner:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Dienstvereinbarung
Die Dienstvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Personalrat.. Von ihr geht eine normative Wirkung aus, die sich auf alle Angehörige des Betriebs erstreckt.
Gegenstand der Dienstvereinbarung sind generelle Fragen, die zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Personalrates gehören. Soweit bereits eine (abschließende) gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht oder soweit bestimmte Angelegenheiten üblicherweise im Rahmen von Tarifverträgen geregelt werden, können sie nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt ausdrücklich (ergänzende) betriebliche Regelungen zu (Öffnungsklausel).. Sie kommt durch übereinstimmende Beschlüsse des Arbeitgebers und des Personalrats zustande. Sie muss schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vereinbarung an einer geeigneten Stelle im Betrieb auszulegen, so dass jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von ihr zu nehmen.
Die Dienstvereinbarung kann beendet werden durch:
- Ablösung einer nachfolgenden Dienstvereinbarung
- Kündigung
- Anfechtung
- Aufhebung durch die Dienststelle § 70 LPVG
- Zeitablauf
- Betriebsübergang
Drittmittelprojekte
Im Rahmen von sog. „Drittmitteln“ werden befristete Stellen in der Regel für die Dauer eines Forschungsprojektes finanziert. Die Mittel werden z. B. vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, der Deutschen Forschungsgesellschaft, aber auch von der Industrie und privaten Spendern für Projekte (Sach- und Personalmittel) zur Verfügung gestellt und von der Finanzabteilung verwaltet.
Sind Drittmittel für nichtwissenschaftliche Stellen genehmigt worden, so müssen diese ausgeschrieben werden (Ausschreibungen und Personalauswahl). Eine Vorlage der Stellenvakanz an die Personalkommission bei Drittmittelförderung ist nicht erforderlich.
Ist das Auswahlverfahren abgeschlossen und eine geeignete Bewerberin/ein geeigneter Bewerber ausgewählt worden, ist zusätzlich zum Einstellungsantrag eine personenbezogene Tätigkeitenliste sowie der Bewilligungsbescheid des Drittmittelgebers beizufügen.
Einstellungsanträge von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern über Drittmittel werden direkt an das zuständige Sachgebiet zur weiteren Veranlassung geschickt.
E
Eingruppierungen
Anlässlich einer Einstellung muss festgelegt werden, welche Vergütung der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung erhalten soll. Die Eingruppierung ist notwendig als Basis für die Berechnung der Vergütung. Unter Eingruppierung versteht man die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Rechtliche Grundlagen der Eingruppierung sind zurzeit noch die Vergütungsordnung zum seinerzeit geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeits-merkmale die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die Vergütungsordnung enthält Tätigkeitsmerkmale, anhand derer die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen und damit die Eingruppierung erfolgt. Für verschiedene Berufsgruppen gibt es dabei besondere Merkmale, z. B. im Teil II D BAT für Medizinisch-Technische Assistenten, im Teil II L für Techniker usw. Tätigkeiten, die nicht in den besonderen Teilen der Vergütungsordnung zum BAT zu finden sind, werden dem Allgemeinen Teil (Teil I) der Vergütungsordnung zugeordnet.
Bei den Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich zum großen Teil um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihre Bedeutung ist häufig nicht identisch mit denen im allgemeinen Sprachgebrauch. Dies wird deutlich an dem Merkmal „selbstständige Tätigkeiten“. Im Allgemeinen versteht man darunter, dass jemand ohne Anleitung arbeitet. Nach der tariflichen Definition ist darüber hinaus eine eigene Entscheidung des Angestellten über den einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis sowie eine Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs gefordert.
Um eine Eingruppierung vornehmen zu können, benötigt das Personaldezernat eine Aufgabenbeschreibung (Tätigkeitenliste). Den entsprechenden Vordruck finden Sie im Anhang.
Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Personalsachbearbeiterin/den zuständigen Personalsachbearbeiter.
Höherwertige Tätigkeiten dürfen im Laufe einer Beschäftigung eines Arbeitnehmers nur für den Fall und nur dann übertragen werden, wenn zuvor eine entsprechende Zustimmung der Personalkommission (PK) erteilt wurde. Auch für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten benötigt das Personaldezernat eine Aufgabenbeschreibung (Tätigkeitenliste), um eine mögliche neue (höhere) Eingruppierung prüfen zu können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Eingruppierung selbst folgende Punkte nicht berücksichtigt werden:
- die Eingruppierung der Vorgängerin/des Vorgängers
- die Qualität der geleisteten Arbeit
- die anfallende Arbeitsmenge
- die persönliche Qualifikation (soweit sie nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben ist)
Einstellungsuntersuchung
siehe Stichwort Betriebsärztlicher Dienst
Elternzeit
Als Elternzeit (früher „Erziehungsurlaub“ genannt) wird die Zeit bezeichnet, die nach der Geburt eines Kindes und der Mutterschutzfrist folgt. Es besteht ein Anspruch von Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit für ein Kind kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes nach schriftlichem Antrag übertragen werden, wenn der Arbeitgeber der Übertragung zustimmt.
Die Abwesenheit durch den gesetzlichen Anspruch „Elternzeit“ ist spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Personaldezernat D01.3.2 zu beantragen. Wird die Anmeldefrist von sieben Wochen nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. (§ 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG). Einen entsprechenden Vordruck des Elternzeitantrages können Sie im Intranet herunterladen oder direkt im Personaldezernat D 01.3.2 erhalten.
Elternzeitantrag
Den Zeitraum, in dem Sie die Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie verbindlich vorab schriftlich erklären. Wenn sich die Elternzeit der Mutter unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BErzGG).
Bereits genehmigte Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (Dienstvorgesetzten) vorzeitig beendet werden.
Der tarifliche Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme der Elternzeit um 1/12 gekürzt, dieses gilt jedoch nicht, wenn während dieser Zeit Teilzeitarbeit geleistet wird. Es empfiehlt sich daher, aus Gründen der allgemeinen Planungssicherheit noch ausstehenden Erholungsurlaub im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist, d. h. vor Beginn einer evtl. Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Teilzeitarbeit in der Phase der Elternzeit ist sowohl für die Mutter, als auch für den Vater des Kindes möglich. Bis zu maximal 30 Stunden/Woche für beide Eltern = max. 60 Stunden/Woche (§ 15 Abs. 4 S. 1 BErzGG) dürfen in der Elternzeit geleistet werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (§ 15 Abs. 7 BErzGG), sofern dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Inanspruchnahme dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Während des Zeitraums der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Erziehungsgeld / Elterngeld. Das Erziehungsgeld ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt zu beantragen. Benötigte Bescheinigungen zur Beantragung des Elterngeldes erhalten Sie automatisch vom Personaldezernat D01.3.2 zugesandt, wenn Sie die Elternzeit bei uns gemeldet haben.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr/e Sachbearbeiter/in aus dem Abrechnungsdienst D01.3.2 zur Verfügung. Sie finden Ihren zuständigen Ansprechpartner (m/w) oben links auf Ihrer Gehaltsabrechnung.
Gem. § 22 TV-Länder / TV-Ärzte erhalten Beschäftigte im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Erkranken Sie in den ersten vier Wochen Ihrer Arbeit im UKD - oder sind nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin arbeitsunfähig - tritt als Lohnersatzleistung das Krankengeld anstelle des Gehaltes bzw. der Lohnfortzahlung. Dieses Krankengeld muss der Beschäftigte (m/w) dann schriftlich bei seiner zuständigen Krankenkasse beantragen.
Ansprechpartner/-innen:
Mitarbeiter/-innen des Sachgebietes D 01.3.2
F
Famulanten
Die Famulatur ist in Deutschland ein durch die Approbation für werdende Ärzte und Apotheker vorgeschriebenes Praktikum von viermonatiger (Medizin) bzw. achtwöchiger (Pharmazie) Dauer. Die Famulatur muss während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden.
Medizin
Die Famulatur bei Medizinstudenten dauert vier Monate und muss in Form einer praktischen Tätigkeit in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis absolviert werden.
Die Famulatur ist zwischen dem Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungabzuleisten. Nach der Approbationsordnung müssen zwei Monate in einem Krankenhaus und ein Monat in einer Arztpraxis absolviert werden. Die Ableistung des weiteren Monats kann wahlweise in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis geschehen.
Famulaturen in der Ambulanz einer Klinik, einer Poliklinik oder einer Notaufnahme können als Praxisfamulatur anerkannt werden. Je nach Universität und Bundesland besteht teilweise auch die Möglichkeit, eine Famulatur in bestimmten klinisch-theoretischen Universitätsinstituten (z. B. Rechtsmedizin, Pathologie, Pharmakologie oder Mikrobiologie) als Äquivalent einer Praxisfamulatur anerkennen zu lassen.
Pharmazie
Auch für Pharmaziestudenten schreibt die Approbationsordnung eine Famulatur vor, die zweimal vier Wochen dauert und zwischen Studienbeginn und erstem Staats-examen durchgeführt werden muss. Die Famulatur dient dazu, den Studenten mit pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut zu machen. In zweiter Linie soll er auch die Organisation, die Betriebsabläufe, die Rechtsvorschriften für Apotheken und die Fachsprache kennenlernen.
Mindestens vier Wochen müssen unter Anleitung und in Verantwortung eines Apothekers in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden, die übrigen vier Wochen können auch in einer Krankenhausapotheke, in einer Bundeswehrapotheke, in der pharmazeutischen Industrie oder bei einer amtlichen Arzneimitteluntersuchungsstelle durchgeführt werden. Auch eine Famulatur im europäischen Ausland ist möglich.
Verfahren / Zulassung
Zur Beschäftigung eines Famulanten ist der entsprechende Vordruck auszufüllen und von der Klinik- bzw. Institutleitung zu unterschreiben. Gleichzeitig muss vom Famulanten eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden (durch den Hausarzt oder das Gesundheitsamt - es erfolgt keine Kostenübernahme). Die auf der Rückseite des Formulars aufgeführten Bedingungen sind durch Unterschrift des Famulanten anzuerkennen.
Der ausgefüllte Vordruck wird im Personaldezernat - D 01.3.1- geprüft und hinterlegt.
Ansprechpartnerin im Personaldezernat
Frau Claudia Liedmeyer-Gössler
Tel.: 0211/81-17124
Fax: 0211/81-18067
claudia.liedmeyer-gössler@med.uni-duesseldorf.de
Forschungsfreisemester
Die Hochschule kann Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während der Freistellung gesichert ist und der Hoch-schule keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung erwachsen.
Antragsformular HHU
Ansprechpartnerin:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Freizügigkeitsbescheinigung Freizügigkeitsgesetz/EU
Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltserlaubnispflicht besteht nicht.
Angehörige dieser Staaten haben in den ersten drei Monaten ab Einreise uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Spätestens dann müssen sie eine der sog. Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, um weiteres Aufenthaltsrecht zu haben.
EU-Service der Ausländerbehörde Düsseldorf:
Willi-Becker-Allee 7
Ausgang Hbf. Düsseldorf „Bertha-von-Suttner-Platz“
1. Etage, Wartebereich 160
40200 Düsseldorf
G
Gastärzte / Gastwissenschaftler
Grundsätzlich darf die unentgeltliche Beschäftigung eines Gastarztes lediglich zum ausschließlichen Zweck der ärztlichen Aus- und Fortbildung für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Sinn und Zweck eines Gastarztverhältnisses ist es, unter Anweisung und Begleitung des verantwortlichen Klinikdirektors bzw. eines von ihm beauftragten Arztes besondere Kenntnisse, Methoden oder ärztliche Verrichtungen zu erlernen, die ihm die Möglichkeiten eröffnen, das Erlernte in seinem Heimatland anzuwenden. Aus diesem Grunde soll im Regelfall, abhängig von der zu erlernenden Anwendungstechnik bzw. -methode, eine Gastarztvereinbarung auch nur für einen begrenzten kurzen Zeitraum in Frage kommen.
Die Beschäftigung eines Gastarztes zur Erlangung der Facharztanerkennung oder einer anderen in der Weiterbildungsordnung verankerten Zusatzqualifikation ist ausgeschlossen, da diese voraussetzt, dass der Arzt selbstständig gewisse ärztliche Verrichtungen ausübt, die für die entsprechende Anerkennung nach der Weiterbildungsordnung notwendig sind. Dies ist mit dem vorgenannten Zweck einer Gastarzttätigkeit jedoch aus rechtlichen Gründen nicht zu vereinbaren.
Für die Einstellung eines Gastarztes genügt ein formloser Antrag mit Angaben zur Person, die eingestellt werden soll sowie den Beschäftigungszeitraum und eine kurze Auslistung der Lernziele, die während der Zeit vermittelt werden sollen. Zwingende Voraussetzung für die Einstellung als Gastarzt ist eine gültige Approbation bzw. eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (Bezirksregierung Düsseldorf).
Die Einstellung von Gastwissenschaftlern erfolgt analog den Gastärzten. Bei ausländischen Gastwissenschaftlern ist hier zusätzlich eine sog. „Äquivalenz-bescheinigung“ des Einzustellenden erforderlich, aus der hervorgeht, dass die im Ausland erworbenen Abschlüsse mit den deutschen Hochschulabschlüssen vergleichbar sind.
Für alle ausländischen Gastärzte und -wissenschaftler ist ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich (Ausländerbehörde).
Gehalt
Die Gehaltszahlungen erfolgen am 15. jedes Monats, bei einem Angestellten-verhältnis (bzw. am davorliegenden Banktag, wenn der 15. des Monats ein Wochen-endtag oder Feiertag ist) - bzw. zum letzten Banktag des Vormonats, wenn Sie Beamtin / Beamter sind. Bei Angestellten erfolgt die Zahlung Mitte des Monats jeweils immer für den vollen laufenden Monat. Somit also zwei Wochen im Nachhinein und zwei Wochen im Voraus.
Zeitzuschläge und Zusatzdienste (wie z. B. Überstunden, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaftsdienste) werden immer erst aus tariflichen Gründen zwei Monate später rückwirkend gezahlt.
Gleichstellungsbeauftragte
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 09.11.1999.
Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten des UKD übt Frau Manowski aus.
Die Gleichstellungsbeauftragte finden Sie im II. Obergeschoss des Gebäudes 14.75, Raum 331.
Ansprechpartnerin:
Frau Manowski, Tel: 18835 / E-Mail:manowski@med.uni-duesseldorf.de
Gleitzeit
Für Beschäftigte, die an der Gleitzeit teilnehmen, verweisen wir auf die Dienstverein-barung.
H
Haftpflichtversicherungsschutz des UKD
Erläuterungen zum Haftpflichtversicherungsschutz finden Sie in der beigefügten Mitarbeiterinformation.
Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
Herr Fürth Tel: 17129 / E-Mail: fuerth@med.uni-duesseldorf.de
Frau Spenke; Tel: 16432 / E-Mail:spenke@med.uni-duesseldorf.de
Hilfskräfte (studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte)
siehe studentische Hilfskräfte bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte
Honorarprofessuren
Die Bezeichnung „Honorarprofessorin / Honorarprofessor“ kann von der Universität an Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbringen. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet müssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden.
Nach Vorlage des entsprechenden Fakultätsratsbeschlusses werden seitens des Personaldezernates die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen angefordert und nach deren Eingang die entsprechende Urkunde und Einweisungsverfügung vorbereitet. Nach Unterzeichnung durch den Rektor der Heinrich-Heine-Universität wird die/der Betreffende sodann mit der Aufforderung angeschrieben, im Rektorat einen entsprechenden Aushändigungstermin zu vereinbaren.
Ansprechpartner:
Herr Carsten HeidemannTel.: 0211/81-17331Fax: 0211/81-16028carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
J
Jahressonderzahlung
Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung wird im November ausgezahlt. Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach der Entgeltgruppe und nach dem Durchschnittsentgelt von Juli bis September des jeweiligen Jahres.
E 1 bis E 8 | 95% |
E 9 bis E 11 | 80% |
E 12 bis E 13 | 50% |
E 13 bis E 15 | 35% |
Zusätzliche für Überstunden gezahlte Entgelte (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Ertrags- und Erfolgsprämien finden keine Berücksichtigung. Der Betrag der Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Monat des Jahres, in dem man nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.
Ansprechpartner/-innen:
Mitarbeiter/-innen des Sachgebietes D 01.3.2
Tarifvertrag (Jahressonderzuwendung)
K
Kindergeld
Sofern in Ihrem Haushalt ein oder mehrere Kinder leben, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben, steht Ihnen die staatliche Leistung des Kindergeldes zu. Nicht nur für eigene Kinder steht Ihnen Kindergeld zu, sondern auch für adoptierte Kinder, Stiefkinder und bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen auch für Pflege-kinder.
Beim Kindergeld handelt es sich um einen festen Zahlbetrag pro Kind, der Ihnen nach Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld netto (ohne Abzug von Steuern oder Sozialversicherungen) monatlich ausgezahlt wird. Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 gelten nachfolgend aufgeführte Kindergeldzahlbeträge:
Für das erste und zweite Kind erhalten Sie jeweils 188,00 € / Monat.
Für das dritte Kind erhalten Sie zusätzlich 194,00 € / Monat.
Ab dem vierten Kind erhalten Sie jeweils zusätzlich 219,00 € / Monat
(Stand 10.07.2015)
Ab dem 01.01.2016 beträgt das Kindergeld
für das erste und zweite Kind jeweils 190,00 € / Monat,
für das dritte Kind 196,00 € / Monat,
ab dem vierte Kind jeweils 221,00 € / Monat
(Stand 10.07.2015)
Bis zum 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) wird das Kindergeld durchgängig gezahlt, sofern Sie der Kindergeldstelle die Geburt mittels Geburtsurkunde oder beglaubigter Abschrift angezeigt haben und sich gewisse Sachverhalte nicht ändern.
Nach dem 18. Lebensjahr bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes müssen Sie der Kindergeldstelle nachweisen, dass sich das Kind noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet oder einem Studium nachgeht. Nur mit den entsprechenden Nachweisen wird Ihnen die Kindergeldstelle das Kindergeld weiterhin gewähren. Die zuständige Kindergeldstelle des UKD ist z. Z. das:
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV)
- Familienkasse -
40192 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 6023-01
Die Kindergeldstelle des LBV teilt dem Abrechnungsdienst D01.3.2 im UKD auf Ihren Antrag auf Kindergeld hin den Anspruch auf Auszahlung mittels „Kindergeldbescheid“ mit. Sie erhalten dann die noch ausstehende Kindergeldzahlung (rückwirkend ab dem Monat der Geburt des Kindes) über Ihre reguläre monatliche Gehaltsabrechnung vergütet.
Allgemeine Fragen zum Kindergeld erhalten Sie vom Abrechnungsdienst D01.3.2 (siehe links oben auf Ihrer Gehaltsabrechnung), von Ihrer Familienkasse LBV oder über ein umfangreiches Infoblatt der Familienkasse des Arbeitsamtes:
www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf
Krankheit
Krankheit ist die Zeit, in der Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre Arbeitskraft unverschuldet nicht oder nicht in vollem Umfang dem Arbeitgeber anbieten können. Unverschuldet ist eine Krankheit dann, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Der Arbeitnehmer (m/w) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder seiner eingesetzten Dienststelle seine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung, anzuzeigen. Auch eine Krankheit während des Urlaubs im Inland oder im Ausland sollten Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und schriftlich (z. B. per Fax oder eingescannter AU-Bescheinigung) zukommen lassen. Hiermit könnten Ihnen entsprechende Urlaubstage mit nachgewiesener Krankheit gutgeschrieben werden.
Gemäß den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen können Sie sich bis zu maximal drei Kalendertagen ohne den Nachweis eines ärztlichen, schriftlichen Attestes beim Arbeitgeber krankmelden. Hiernach muss allerdings spätestens eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen. Ein unentschuldigtes Fehlen durch nicht nachgewiesene Krankentage führt zur anteiligen Einstellung Ihrer Lohnansprüche sowie zu disziplinarischen Maßnahmen.
Gem. § 22 TV-Länder / TV-Ärzte erhalten Sie für eine Krankheit einen Anspruch von sechs Wochen voller Lohnfortzahlung, unbeschadet, ob diese Krankheit „am Stück durchgängig“ oder innerhalb eines Zeitjahres auftrat. Erkranken Sie in den ersten vier Wochen Ihrer Arbeit im UKD - oder sind nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber immer noch krankgeschrieben - tritt als Lohnersatzleistung das Krankengeld anstelle des Gehaltes. Dieses Krankgeld muss der Beschäftigte (m/w) dann schriftlich bei seiner zuständigen Krankenkasse beantragen.
Ansprechpartner/-innen:
Mitarbeiter/-innen des Sachgebietes D 01.3.2
Krankmeldung
Wer in Folge einer Erkrankung daran gehindert ist, seiner Arbeitstätigkeit nachzukommen, hat den Arbeitgeber unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) über die Arbeitsunfähigkeit als solche und über deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Das Krankheitsbild muss dabei selbstverständlich nicht mitgeteilt werden. Die Krankmeldung kann auch durch Dritte, etwa einem Familienangehörigen oder Nachbarn erfolgen, sofern der Beschäftigte infolge seiner Erkrankung hieran verhindert ist.
Die/Der jeweilige Fachvorgesetzte im Klinikum Düsseldorf legt fest, bei wem sich die/der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-in zu melden hat. Sollte hier niemand einen Anruf entgegennehmen können, ist die/der betreffende Sachbearbeiter/-in im Personaldezernat zu unterrichten.
Wenn die Erkrankung der/des Beschäftigten länger als drei Kalendertage andauert, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Diese ist der/dem Fachvorgesetzten bzw. der/dem hiermit Beauftragten weiterzuleiten.
Bitte vergessen Sie nicht, dass im Falle einer Folgebescheinigung ebenfalls eine rechtzeitige Information der/des Fachvorgesetzten sicherzustellen ist.
Bitte beachten Sie, dass das Universitätsklinikum Düsseldorf im Falle Ihrer arbeitsunfähigen Erkrankung möglicherweise rechtzeitig planen bzw. disponieren muss.
Ein Verstoß gegen die unverzügliche Krankmeldung oder die entsprechende Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses nach sich ziehen.
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet werden soll. Sie muss schriftlich abgefasst sein und dem anderen Vertragspartner zugehen. Mit dem Zugang wird sie wirksam und kann nur mit Zustimmung des anderen Teils zurückgenommen werden. Wenn die Kündigung fristlos erfolgen soll, dann ist dies nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (sog. außerordentliche Kündigung). Eine ordentliche Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ist ohne Vorliegen eines Grundes möglich, allerdings sind dabei die einschlägigen Kündigungsfristen einzuhalten. Die Kündigungsfristen sind in den entsprechenden Tarifverträgen ausdrücklich geregelt und unterscheiden sich danach, ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer unbefristet eingestellt wurde, befristet mit Sachgrund oder nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die für Sie einschlägigen Kündigungsfristen erfahren Sie bei Ihrem/Ihrer Personalsachbearbeiter/-in.
Für bestimmte Personengruppen besteht ein sog. Sonderkündigungsschutzrecht. Die wichtigsten Fälle sind:
- nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, dass eine Beschäftigte während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt grundsätzlich nicht gekündigt werden kann.
- während der Elternzeit verbietet § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelmäßig eine Kündigung;
- während der Berufsausbildung kann regelmäßig nur eine außerordent-liche Kündigung erfolgen;
- die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig
Kündigungsfristen
Gem. § 34 TV-L / TV-Ä beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
- bis zu einem Jahr: einen Monat zum Monatsschluss,
- von mehr als einem Jahr: 6 Wochen,
- von mindestens 5 Jahren: 3 Monate,
- von mindestens 8 Jahren: 4 Monate,
- von mindestens 10 Jahren: 5 Monate,
- von mindestens 12 Jahren: 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Gem. § 33 TV-L / TV-Ä endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
L
Lehraufträge
Gemäß der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit Wirkung vom 01.04.2009 können Lehraufträge für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden.
Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Die entsprechenden Vordrucke können über das Intranet heruntergeladen werden und sind dem Medizinischen Dekanat zur Genehmigung vorzulegen. Vordruck Lehrauftrag
Lehraufträge können vergütet werden, in der Regel mit 25,00 € je tatsächlich geleisteter Einzelstunde für Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben.
Auf Antrag können neben der Lehrauftragsvergütung die notwendigen Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes bis zur Höhe von 250,00 € erstattet werden. Für die Erstattung von Reisekosten ist Voraussetzung, dass die Lehrbeauftragten ihren Dienst- oder Wohnort nicht am Hochschulort haben.
M
Mutterschutz
Im Falle einer Schwangerschaft haben Sie Ihren Vorgesetzen und zeitgleich das Personaldezernat D 01.3.2 hierüber in Kenntnis zu setzen, damit Sie als zukünftige Mutter entsprechenden Schutz erfahren können. Bitte wenden Sie sich auch an den Betriebsärztlichen Dienst, damit von dort ebenfalls evtl. Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können.
Nach Ihrer Meldung erhalten Sie von D 01.3.2 entsprechende Formulare „Meldung gemäß der Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie“ sowie „Mutterschutz-Meldung“ ausgehändigt. Bitte füllen Sie die ausgehändigten Vordrucke aus und senden diese unterzeichnet zurück.
Darüber hinaus sind wir als Arbeitgeber gem. § 1 MuSchRiV verpflichtet, rechtzeitig, spätestens nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft, eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen (sog. Gefährdungsbeurteilung). Der Vorgesetzte muss diesbezüglich eine Gefährdungsbeurteilung ausfüllen und unterschrieben an uns zurücksenden. In dieser Beurteilung werden alle Tätigkeiten abgefragt, die die Schwangere (oder Stillende) durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung durch diverse Faktoren (z. B. Umgang mit gefährlichen oder Schadstoffen etc.).
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen (42 Tage) vor dem vom behandelnden Arzt ermittelten voraussichtlichen Geburtstermin. Bei Änderung des voraussichtlichen Entbindungstermins ist das Zeugnis des Arztes dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. Sieben Wochen vor der Entbindung benötigt Ihre Krankenkasse von Ihnen eine aktuelle Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, bitte reichen Sie diese Bescheinigung in Kopie auch im Personaldezernat D01.3.2 ein.
Nach der Entbindung ist die Mutter acht Wochen (56 Tage) von der Arbeitsleistungfreigestellt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Dauer der Mutterschutzfrist von acht Wochen auf 12 Wochen (84 Tage). Hierfür benötigt, dass Personaldezernat eine Früh- bzw. Mehrlingsgeburten-Bescheinigung.
Während der Mutterschutzfrist wird das Mutterschaftsgeld von der zuständigen Krankenkasse und Mutterschaftsgeldzuschuss vom Arbeitgeber gezahlt.
Ab dem Tag der gemeldeten Schwangerschaft dürfen Sie keine Zusatzdienste/Über-stunden mehr leisten. Hierfür zählt der Eingang der Meldung im Personaldezernat, nicht bei Ihrem Dienstvorgesetzten. Damit hierdurch keine Nachteile durch die Schwangerschaft entstehen, erhalten Sie anstatt der Zusatzdienstvergütung eine Ausgleichzahlung (Mutterschaftspauschale) gem. § 11 MuschG.
Bitte reichen Sie D 01.3.2 immer eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes ein. Sie haben zudem die Möglichkeit, Ihr Kind auf Ihrer Steuerkarte eintragen zu lassen. Gerne händigen wir Ihnen die Steuerkarte bei Anfrage im Personaldezernat D 01.3.2 aus.
Diese besteht aus sieben Seiten, wobei die Seite für den Vorgesetzten bei diesem verbleibt. Die restlichen sechs Seiten sind vollständig ausgefüllt an das Personaldezernat, D 01.2.2, z. H. Herr Mücke, zu senden. Von dort werden diese entsprechend weitergeleitet.
N
Nachversicherung von rentenversicherungsfreien Beschäftigungszeiten nach § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Eintritt des Nachversicherungsfalles
Beamtinnen und Beamte und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte, die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst zum Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bzw. nunmehr zur Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausscheiden, sind nach § 8 Abs. 2 SGB VI für die abgeleistete Dienstzeit in der Rentenversicherung der Angestellten (Deutsche Rentenversicherung Bund), oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern.
Eine Nachversicherung zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist nicht möglich.
Die Nachversicherung wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtet, wenn für die ausgeschiedene Person feststeht, dass innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden kein neues Beamtenverhältnis oder beamtenähnliches Verhältnis aufgenommen wird.
Die Nachversicherungsbescheinigung
Ist der Nachversicherungsfall eingetreten, erteilt das Universitätsklinikum Düsseldorf der nachzuversichernden Person und dem Versicherungsträger jeweils eine Nachversicherungsbescheinigung. Die Bescheinigungen enthalten die Beschäftigungszeit beim Land NRW bzw. der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und die beitragspflichtigen Einnahmen aus dieser Beschäftigung nach Kalenderjahren aufgeteilt.
Dabei stimmen die in den Bescheinigungen angegebenen Entgelte mit den tatsächlichen Bruttobezügen oft nicht überein, weil diese nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und unter Beachtung der hierfür geltenden weiteren Vorschriften berücksichtigt werden können.
Nach Durchführung der Nachversicherung teilt der Rentenversicherungsträger der nachzuversichernden Person die im Rentenversicherungskonto gespeicherten Daten mit.
Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie über unser Merkblatt zur Nachversicherung. LINK - Merkblatt
Ansprechpartner/-in im Personaldezernat:
Frau Verena Tisnikar
Tel.: 0211/81-17152
Fax: 0211/81-16028
verena.tisnikar@med.uni-duesseldorf.de
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
Jede Art der Nebentätigkeit muss dem Personaldezernat vorab zur Kenntnis gebracht werden.
Nutzen Sie hierzu das entsprechende Formular Nebentätigkeiten.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Nebentätigkeiten nur in Angelegenheiten ausgeübt werden dürfen, in denen der Dienstherr nicht tätig ist oder tätig werden könnte. Insbesondere dürfen Beschäftigte keine Nebentätigkeit ausüben, die solche Aufgaben betrifft, die ihnen bereits im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung im UKD übertragen wurden.
Genehmigungen dürfen für längstens fünf Jahre ausgesprochen werden und sind deshalb immer befristet. Soweit eine Nebentätigkeit über dieses Befristungsdatum hinaus weiterhin ausgeübt werden soll, muss rechtzeitig vorher ein neuer Antrag gestellt werden.
Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.
Die zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des UKD für eine Nebentätigkeit unterliegt immer der Genehmigungspflicht durch das Personaldezernat. Die Berechnung des zu zahlenden Nutzungsentgeltes erfolgt durch die Abteilung D 02.2.
Werden von einer der in § 1 Abs. 1 NtV genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 6000,00 €nicht übersteigen.
Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV / Nebentätigkeitsverordnung - NtV
Die Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschul-nebentätigkeitsverordnung - HNtV) sowie die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande NRW - NtV- werden gemäß Rektoratsbeschluss vom 08.11.2007 auf die wissenschaftlichen Beschäftigten der Hochschule analog angewendet.
Nach § 53 Landesbeamtengesetz (LBG NW), § 19 Hochschulnebentätigkeits-verordnung (HNtV) und § 15 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) ist am Ende eines jeden Jahres eine Aufstellung über die im Kalenderjahr für Nebentätigkeiten bezogenen Vergütungen vorzulegen, wenn diese Vergütungen bei wissenschaftlichem Personal insgesamt 4.908,00 €.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Land NRW
Gem. Nr. 2 der Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40 TV-L) i. V. m. § 3 Abs. 4 TV-L haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten rechtzeitig vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäf-tigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
O
Öffnungszeiten
Aufgrund der Gleitzeitvereinbarung sind die Mitarbeiter/-innen des Personal-dezernates in der Kernarbeitszeit täglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr und 14:00 Uhr erreichbar. Nach Absprache sind auch andere Termine möglich.
P
Parkerlaubnis
Seit dem Jahr 2007 gibt es im Gelände des Universitätsklinikums Düsseldorf eine Parkraumbewirtschaftung. Zuständig ist hierfür die im Gelände befindliche, eigenständige Tochterfirma mit dem Namen „Parken im UKD GmbH“.
Sie finden Ansprechpartner für Fragen zum Parken im Gelände im Büro des UKD-Parkhauses (links in der PKW-Einfahrt zum Parkhaus an der Moorenstraße) sowie bei Frau Krebs (D 03.3 Verwaltung Transportdienste, Gebäude 15.15, Tel.: 17792).
Sie können dort ein Formular - in Verbindung mit einer Arbeitsbescheinigung aus dem Personalsachgebiet D 01.3.2 (Abrechnungsdienst) - einreichen, um das Anrecht auf eine Einfahrt zum Parken im Gelände bzw. oder sogar einen eigenen Stellplatz zu beantragen. Die Zufahrt / Ausfahrt des UKD-Geländes ist nur mittels einer Parkcard möglich, die Ihnen die Firma Parken im UKD GmbH ausstellt.
Die entsprechenden Parkentgelte werden Ihnen dann direkt über die Gehaltsabrechnung abgezogen und für Sie an „Parken im UKD GmbH“ abgeführt. Bei Teilzeitkräften und Geringverdienern sind Ermäßigungen bei den Parkentgelten möglich.
Personalrat
Der Personalrat ist ein gesetzlich verankerter Bestandteil eines jeden öffentlichen Arbeitgebers, der alle vier Jahre von den Beschäftigten gewählt wird. Er hat mit der jeweiligen Dienststelle „zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen-zuarbeiten“ (§ 2 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG).
Der Personalrat ist an den Entscheidungen der Dienststelle in u. a. personellen, sozialen, organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen. Welche Maßnahmen der Dienststelle der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, regelt das Landespersonalvertretungsgesetz.
Die Beteiligung geschieht in der Form
- der Mitbestimmung (Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrates durchgeführt werden),
- der Mitwirkung (die Dienststelle muss die Angelegenheit mit der Personalvertretung erörtern),
- der Anhörung (die Personalvertretung kann gegen eine beabsichtigte Maßnahme Bedenken äußern; die Verwaltung muss dazu Stellung nehmen).
Hierbei sind unterschiedliche Fristen zu wahren.
Da die unterschiedlichen Interessen und Mitwirkungsformen der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen eine gesonderte Personalvertretung rechtfertigen, hat der Gesetzgeber für die Hochschulen und den medizinischen Einrichtungen neben dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal eine Personalvertretung für das wissenschaftliche Personal festgelegt.
In Personalangelegenheiten der wissenschaftlich Beschäftigten bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des von der beabsichtigten Maßnahme Betroffenen mit.
Ansprechpartner:
Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten
Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten am UKD
Praktikanten
- Schüler
- Studenten
- Teilnehmer einer Maßnahme (gesetzliche Renten- Unfallversicherung, ARGE)
- Auszubildende an Schulen (für z. B. MTA, BTA), die ein Praktikum zur Erlangung des Berufsabschlusses nachweisen müssen
1. Schüler
Schüler an allgemeinbildenden Schulen absolvieren regelmäßig ein Berufsfindungspraktikum, welches von der Schule gelenkt wird. Die Schule bescheinigt den Schülern, dass sie in einem bestimmten festgelegten Zeitraum (zwei bis drei Wochen) vom Unterricht freigestellt werden, um ein Praktikum außerhalb der Schule ableisten zu können.
Die Schüler suchen sich einen Praktikumsplatz und einen Betreuer für die Dauer des Praktikums.
Die Einsatzstelle teilt dem Personaldezernat (hier: D 01.4.2) schriftlich mit, dass sie die Absicht hat, ein Schulpraktikum durchzuführen. Dazu gehören ein tabellarischer Lebenslauf und eine kurze Bewerbung des Schülers sowie die Bescheinigung der entsendenden Schule.
Von D 01.4.2 wird sodann ein Praktikantenvertrag gefertigt, der anschließend an die Schule geschickt wird. Der Schüler sowie die Einsatzstelle erhalten Durchschriften. Ein Schülerpraktikum, z. B. in den Ferien (Schnupperpraktikum) ist nicht möglich.
2. Studenten
Immatrikulierte Studenten, in deren Studienordnung die Ableistung von Praktika zwingend vorgeschrieben ist, können diese ebenfalls im UKD absolvieren.
Sie suchen sich eine Einsatzstelle, legen Bewerbung, Lebenslauf, Immatrikulationsbescheinigung sowie einen Auszug aus der Studienordnung (zwingend vorgeschriebenes Praktikum) vor.
Die Einsatzstelle leitet die Unterlagen an D 01.4.2 weiter, dort wird ein Praktikantenvertrag gefertigt, den der Student spätestens am Einstellungstag vor Praktikumsantritt unterschreibt.
Medizinstudenten, die ein Praktikum in der Pflege absolvieren müssen, wenden sich bitte immer an die Pflegedirektion.
Teilnehmer einer Maßnahme (gesetzliche Renten- Unfallversicherung, ARGE) und Schüler an einem Berufskolleg (Schulausbildung mit Berufsabschluss), Auszubildende an Schulen (für z. B. MTA, BTA), die ein Praktikum zur Erlangung des Berufsabschlusses nachweisen müssen
Teilnehmer einer Maßnahme weisen dies durch eine Bescheinigung des Trägers der Maßnahme nach. Dieser begründet im Regelfall auch die Notwendigkeit des Praktikums. Wie in den bereits geschilderten Fällen sucht sich der Betroffene einen Praktikumsplatz. Die nötigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbung, Lebenslauf, Bescheinigung des Trägers) werden dann von der Einsatzstelle an D 01.4.2 gesandt.
Die kompletten Unterlagen werden mit dem Einstellungsvorschlag dem Personalrat zur Zustimmung vorgelegt. Wenn diese vorliegt, fertigt D 01.4.2 einen entsprechenden Praktikantenvertrag. Der Vertrag ist dann unbedingt vor Antritt des Praktikums zu unterschreiben.
Ansprechpartnerinnen:
Frau Brigitte Müller
Tel.: 0211/81-19629
brigitte.müller@med.uni-duesseldorf.de
Frau Erika Prah
Tel.: 0211/81-17144
Fax: 0211/81-17268
erika.prah@med.uni-duesseldorf.de
Frau Julia Schröder
Tel.: 0211/81-19462
Fax: 0211/81-17268
julia.schroeder@med.uni-duesseldorf.de
Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten gem. § 2 Abs. 4 TV-L bzw. § 2 Abs. 4 TV-Ä als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Professurvertretung
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors eine Vertreterin/einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Voraussetzung ist, dass diese Vertretung die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin/eines Professors nach § 36 Hochschulgesetz erfüllt. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art; sie begründet kein Dienstverhältnis zur Hochschule. Ein förmliches Berufungsverfahren findet nicht statt. Professurvertreter erhalten eine Vergütung bis zur Höhe der Besoldung der zu vertretenen Professur. Auf sie werden die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt, soweit dies zweckmäßig und angemessen ist.
Ansprechpartner:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
R
Reisekosten
siehe Stichwort Dienstreise
S
Sonderurlaub für wissenschaftliche Zwecke im Hochschulbereich
Für Vorhaben, die keine unmittelbaren Dienstaufgaben darstellen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben im Hauptamt zu fördern, kann Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzliche sechs Monate nicht übersteigen. In der Vorlesungszeit darf Sonderurlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung des Sonderurlaubes erfolgt durch den Rektor. Zu beachten ist ferner das derzeitige Arbeitsverhältnis eine längere Laufzeit als der gewünschte Sonderurlaub haben muss; ggf. müsste daher ein befristetes Arbeitsverhältnis zunächst in ausreichender Weise verlängert werden.
Erforderlich ist ein formloser schriftlicher Antrag „über den Dekan der Medizinischen Fakultät“ an den Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit Angaben zu Zweck und Zeitraum der Beurlaubung, zukünftigen Kontaktdaten und dem Einverständnis zum Wegfall des Entgelts. Beigefügt werden sollte ein Einladungs-schreiben der aufnehmenden Institution und - soweit vorhanden - eine Kopie der Stipendiumsbewilligung.
Ferner wird eine formlose schriftliche Bestätigung der / des Vorgesetzten benötigt, mit der bestätigt wird, dass der Beurlaubung zugestimmt wird, keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, die Vertretung (auch in der Lehre) gesichert ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ferner müsste bestätigt werden, dass die Beurlaubung im dienstlichen Interesse liegt; die insoweit vorliegenden Gründe sollte kurz beschrieben werden. Eine Beurlaubungsdauer von mehr als sechs Monaten bzw. eine zeitliche Überschneidung mit der Vorlesungszeit müsste ebenfalls kurz begründet werden.
Nach Zustimmung des Dekans muss der Antrag mit allen Anlagen dem Rektor zugeleitet werden. Zur zeitlichen Beschleunigung empfiehlt es sich, gleichzeitig dem Personaldezernat (D 01.3.1) Kopien des gesamten Vorganges zukommen zu lassen. Die Urlaubsgewährung erfolgt sodann nach entsprechender Vorbereitung des Personaldezernates durch den Rektor.
Wünschenswert wäre ein zeitlicher Vorlauf von mindestens sechs Wochen.
Ansprechpartner/-in:
Frau Verena Tisnikar
Tel.: 0211/81-17152
Fax: 0211/81-16028
verena.tisnikar@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Hinweis:
Die jeweilige Dauer eines nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristeten Arbeitsverhältnisses verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Sie soll die Dauer von jeweils zwei Jahren jedoch nicht überschreiten.
Studentische Hilfskräfte
Studentische Hilfskräfte sind wissenschaftliche Hilfskräfte ohne einschlägigen Hochschulabschluss. Als studentische Hilfskraft kann beschäftigt werden, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als ordentlich Studierender immatrikuliert ist. Sie sind in dem betreffenden Fachgebiet eingeschrieben, in dem sie tätig werden sollen oder können vergleichbare Studienleistungen nachweisen.
Die Beschäftigung von Doktoranden als studentische Hilfskräfte ist ausgeschlossen, sofern sie nicht zugleich als ordentlich Studierende immatrikuliert sind.
Die Höchststundenzahl beträgt 17 Wochenstunden und die Laufzeit darf 12 Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung ist nach diesen 12 Monaten jederzeit möglich.
Der Stundensatz für eine studentische Hilfskraft beträgt 8,56 €. Sonderzuwendungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld entfallen.
Das Beschäftigungsverhältnis wird durch schriftlichen Dienstvertrag begründet.
Die Laufzeit eines Dienstvertrages soll regelmäßig eine Mindestlaufzeit von vier Wochen nicht unterschreiten. Ebenso soll eine Mindeststundenzahl von drei Wochenstunden nicht unterschritten werden.
Das Vertragsverhältnis endet mit dem vertraglich geregelten Fristablauf sowie mit dem Tage der beantragten oder von Amts wegen durchgeführten Exmatrikulation.
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Auf schriftlichen Antrag kann das Arbeitsverhältnis durch gesonderten Vertrag vorzeitig und jederzeit aufgelöst werden.
Bei einer Einstellung über Drittmittel ist der Einstellungsantrag direkt an den entsprechenden Ansprechpartner im Personaldezernat zu senden. Von hier aus werden dann die entsprechenden Mittel in der Finanzabteilung abgefragt.
Bei einer Einstellung über HH-Stunden ist der Einstellungsantrag über Herrn Prof. Dr. Schmidt, Geb. 13.43 zu leiten.
Bitte beachten Sie, dass wir für die Einstellung eine Vorlaufzeit von ca. sechs Wochen einrechnen müssen.
Ansprechpartnerinnen:
Frau Anke Peks-Linnartz
Tel.: 0211/81-16270
Fax: 0211/81-18104
anke.peks-linnartz@med.uni-duesseldorf.de
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Frau Sandra Tzigalidis
Tel.: 0211/81-16438
Fax: 0211/81-18104
sandra.tzigalidis@med.uni-duesseldorf.de
Montag bis Mittwoch von 8:45 Uhr bis 10:45 Uhr
T
Tätigkeitenliste
Die Tätigkeitenliste oder Tätigkeitsdarstellung ist Grundlage, um entsprechend der tariflich gebotenen Entgeltgerechtigkeit eine Zuordnung zu der jeweiligen Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe vornehmen zu können.
Die Tätigkeitsdarstellung beinhaltet zunächst einmal den Grund der Erstellung, etwa Einstellung oder Aufgabenänderung. Die Tätigkeitsdarstellung beinhaltet darüber hinaus die Organisationseinheit sowie die Beschäftigungsstelle. Im Weiteren werden unter der Aufgabenbeschreibung zunächst einmal in größeren Sachzusammen-hängen die Aufgaben beschrieben. Die Teilaufgaben wiederum werden unter der ausführlichen Beschreibung detailliert dargelegt, wobei Sachzusammenhangstätigkeiten grundsätzlich zusammenzufassen sind. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale diese Vergütungsgruppe erfüllen. Daher ist es unabdinglich, die an einem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten in sinnvolle Teilaufgaben in der Tätigkeitenliste darzustellen und mit dem Anteil der gesamten Arbeitszeit zu versehen.
Hierüber hinaus bedarf es - sofern diesem Arbeitsplatz weitere Mitarbeiter/-innen ständig unmittelbar unterstellt sind bzw. dieser Arbeitsplatz auch die Vertretung anderer Arbeitsplätze vorsieht - der Angabe der Unterstellungsverhältnisse.
Um über die einzelnen Tätigkeitsmerkmale befinden zu können, sind auch die Angaben - sofern an diesem Arbeitsplatz erforderlich - über besondere Befugnisse notwendig.
Abschließend bedarf es des Datums der Feststellung dieser Tätigkeitsbeschreibung sowie der Schlusszeichnung durch den jeweiligen Personalverantwortlichen. Diese Angaben sind dahingehend unabdinglich, dass nur durch diese Angaben festgestellt werden kann, ob sich im Laufe der Zeit Tätigkeitsvorgänge oder Techniken ggf. geändert haben, die dann wiederum eine Überprüfung der Eingruppierung notwendig machen.
Teilzeit
Beschäftigte haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit gem. § 11 TV-L / TV-Ä oder gemäß den gesetzlichen Maßgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu reduzieren.
U
Übertragung einer Oberarztfunktion
Oberarzt ist nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik / Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Ferner kann Oberarzt ein Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion sein, für die dieser einen erfolgreich abgeschlossenen Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Für die mögliche Übertragung einer Oberarztfunktion ist zunächst ein Antrag des Klinik-/Abteilungsdirektors notwendig, aus dem hervorgeht, für welchem Teil- oder Funktionsbereich die medizinische Verantwortung bzw. welche Spezialfunktion übertragen werden, und ab wann diese Übertragung erfolgen soll. Dieser Personal-vorschlag muss sodann durch die Personalkommission genehmigt werden. Die Übertragung der Oberarztfunktion erfolgt einzig und allein durch den Vorstand des Universitätsklinikums als Vertreter des Arbeitgebers. Erst nach dieser förmlichen Übertragung darf die Funktion eines Oberarztes ab dem Wirkungsdatum ausgeübt werden und führt zu einer entsprechenden Höhergruppierung nach Ä 3 TV-Ä.
Ansprechpartner:
Frau Verena Tisnikar
Tel.: 0211/81-17152
Fax: 0211/81-16028
verena.tisnikar@med.uni-duesseldorf.de
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Urlaub
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz und nach § 26 TV-Länder / TV-Ärzte haben Arbeitnehmer/-innen die Pflicht, sich von den Arbeitsphasen mittels der Inanspruchnahme von Urlaub zu erholen.
Im Gegenzug hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Beschäftigten - so wie beantragt - zu genehmigen, sofern keine schwerwiegenden dienstlichen, gesondert zu begründende Belange hier gegen stehen.
Urlaubszeitraum ist immer das aktuelle Kalenderjahr, dies bedeutet, dass Erholungsurlaub eines Jahres bis zum 31.12. des gleichen Jahres komplett verplant und vollständig in Anspruch genommen worden ist / verbraucht ist. Ausnahmen hiervon können nur aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen schriftlich über den Dienstvorgesetzten (z. B. Universitätsprofessor/-in / Pflegedirektion etc.) mit Begründung an das Personaldezernat verlängert werden. Nach dem TV-Ärzte und dem TV-Länder ist ein Übertrag zuerst nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. Reicht auch dieser Übertrag nicht aus, so ist letztmalig eine weitere Verschiebung (wie oben) des alten Vorjahresurlaubs bis zum 31.05. möglich. Nicht genommene Urlaube, welche durch Elternzeit oder durch Langzeiterkrankung vorab nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten, werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben automatisch verlängert.
Je nach Alter und Ihrem Dienst im UKD für volle Kalendermonate erhalten Sie vom Arbeitgeber 1/12 Urlaubsanspruch je Kalendermonat.
Der volle Jahresanspruch an Urlaub beträgt demnach für Personen:
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr (18 bis 29 Jahre) | 26 Arbeitstage |
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr (30 bis 39 Jahre) | 29 Arbeitstage |
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr (40 + x Jahre) | 30 Arbeitstage |
Diese Urlaubsansprüche werden z. B. bei Teilzeitarbeit an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, bei vollen Monaten Elternzeit oder Sonderurlaub ohne Vergütung anteilig gekürzt.
Durch die Ableistung von Schicht- oder Wechselschichtdiensten oder der hohen Ansammlung von Nachtarbeitsstunden (> 150 Nachtarbeitsstunden je Jahr) - sowie durch die Bekanntgabe Ihrer Schwerbehinderung könnten Sie weitere Zusatz-urlaubstage (max. sechs Tage) bzw. Schwerbehinderten-Urlaubstage (max. fünf Tage) im Jahr erlangen.
Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre D 01.3.2-Sachbearbeitung (oben links auf Ihrer Gehaltsabrechnung) gerne zur Verfügung.
V
VBL
Das Universitätsklinikum Düsseldorf ist als Anstalt öffentlichen Rechts verpflichtet, alle Angestellten bei der VBL, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe, anzumelden.
Die VBL ist für alle Angestellten im Geltungsbereich TV-Länder und TV-Ärzte im UKD eine Pflicht-Zusatzrentenversicherung des öffentlichen Dienstes, vergleichbar mit einer „Betriebsrente“ in der freien Wirtschaft. Der Arbeitgeber zahlt hierbei für Sie 6,45% - entsprechend ¾ des „VBL-pflichtigen Entgeltes“ als Beitrag, Sie selbst werden nur mit 1,41% - also nur mit etwa ¼ Eigenleistung monatlich bei der VBL beteiligt.
Nach fünf vollen Jahren oder aber 60 Umlagemonaten (wobei auch VBL-Vorzeiten bei anderen Bundes- oder Landesbehörden in Deutschland anerkannt werden) erwirken Sie einen Anspruch auf eine zukünftige VBL-Zusatzrente, die Ihnen auf schriftlichen Antrag hin parallel zur regulären Deutschen Rentenversicherung / Ärzteversorgungskasse dann aus Karlsruhe ausgezahlt wird. Über den Stand Ihrer Zusatzrente werden Sie einmal im Jahr direkt von der VBL unaufgefordert schriftlich informiert.
Neben der oben beschriebenen Pflicht-Zusatzrentenversicherung „VBL-classic“ bietet die VBL Ihnen noch andere, freiwillige Altersvorsorgemöglichkeiten an, so z. B. die sog. „Riester-Rente“ oder die Brutto-Entgeltumwandlung.
Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei der Kundenberatung bei der
VBL,Hans-Thoma-Straße. 19, 76133 Karlsruhe, Tel.: 0721 / 155-0,
Intranetseite der VBL: www.vbl.de
oder im Personaldezernat (Gebäude 14.70, 3. OG, Raum 6) bei
Herr Andreas Funk
Tel.: 0211/81-19464
Fax: 0211/81-19608
andreas.funk@med.uni-duesseldorf.de
Herr Dyrk Wälzkes
Tel.: 0211/81-16054
Fax: 0211/81-19608
dyrk.wäelzkes@med.uni-duesseldorf.de
Vergütung, Besoldung
- siehe unter „Beamtenbesoldung“ und „Gehalt“ -
Link: http://www.lbv.nrw.de/beztab/index.phpwww.lbv.nrw.de/beztab/index.php
Anmerkung:
An dieser Stelle könnten mit dem o. g. Link zum LBV Düsseldorf die jeweils aktuellen Entgelttabellen / Besoldungstabellen:
TV-Ärzte
TV-Länder
TV-Länder KR
Besoldungstabelle der Beamten
eingestellt / eingesehen werden
Versorgungsauskunft für Beamte
Im Ruhestand befindliche Beamte erhalten ihre Versorgungsbezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV). Es besteht die Möglichkeit, bereits vor Eintritt in den Ruhestand eine Versorgungsauskunft seitens des LBV über die Höhe des zu erwartenden Ruhegehaltes zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare und Hinweise sind dem Internet des LBV unter u. a. Link zu entnehmen. Der Antrag auf Versorgungsauskunft mit dem entsprechenden Antragsformular muss zwingend über das Personaldezernat - D 01.3.1 - gestellt werden, da die hier geführten Personalakten dem LBV zu Verfügung gestellt werden müssen. Auf der Internetseite des LBV befindet sich darüber hinaus ein „Versorgungsrechner“, mit dem sich ein Überblick über die zu erwartenden Versorgungsbezüge selber verschafft werden kann.
LBV
Ansprechpartner:
Herr Carsten Heidemann
Tel.: 0211/81-17331
Fax: 0211/81-16028
carsten.heidemann@med.uni-duesseldorf.de
Herr Jens Schmied
Tel.: 0211/81-19331
Fax: 0211/81-16028
jens.schmied@med.uni-duesseldorf.de
Vorschuss
Sie haben die Möglichkeit, auf Antrag einen unverzinslichen Vorschuss zu erhalten, wenn Sie durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners nicht bestritten werden können.
Besondere Gründe zum Erhalt eines Vorschusses:
- Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass
- Eheschließung
- Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes
- Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist
- Schwere Erkrankungen und Bestattung von bedürftigen, beihilfenrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen
Voraussetzung zur Erlangung eines Vorschusses ist, dass Sie sich in einem unbefristeten ungekündigten oder in einem länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben.
Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bruttobezüge, höchstens jedoch 2.560,00 € nicht übersteigen. Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monats-raten zu tilgen. Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit der nächsten Gehalts- oder Lohnzahlung, die auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
Die monatliche Tilgungsrate ist umgehend selbst zu überweisen während
- der Elternzeit,
- längerfristiger Beurlaubungen,
- Einberufung zum Grundwehrdienst,
- Einstellung der Vergütungs- bzw. Lohnzahlung wegen Krankheit.
Der Restbetrag ist in einer Summe zurückzuzahlen bei
- nicht zweckentsprechender Verwendung des Vorschusses,
- einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
- Eintritt in den Ruhestand auf Antrag.
W
Weihnachtsgeld
siehe Jahressonderzuwendung
Werkverträge
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Geschuldet wird nicht die Übereignung einer Sache wie beim Kaufvertrag, sondern die Herstellung eines Werkes, man kann auch sagen, das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges, wie z. B. das Streichen einer Wand, das Erstellen eines Gutachtens.
Beim Dienstvertrag wird zwar auch eine Leistung erbracht, aber es ist kein Erfolg geschuldet. Die Abgrenzung kann manchmal schwierig sein. Typische Werkverträge sind z. B. Bauverträge, Verträge mit Architekten, die Erstellung von Gutachten, die Erstellung eines Maßanzuges, Schlüsseldienste und Reparaturaufträge.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abschluss von sämtlichen Werk-verträgen ausschließlich der vorherigen Zustimmung des Personaldezernates bedarf
Wiedereingliederung
Nach länger andauernder Krankheit können die Beschäftigten schrittweise wieder an den vollen Arbeitsumfang durch die sog. stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess herangeführt werden.
Eine stufenweise Wiedereingliederung dauert in der Regel zwischen vier und acht Wochen.
Der behandelnde Arzt erstellt einen Wiedereingliederungsplan, der eine stufenweise Anhebung der Arbeitszeit bis zur Ganztagsbeschäftigung vorsieht. Dem Wiedereingliederungsplan müssen die/der Beschäftigte, der Arbeitgeber und die Krankenkasse zustimmen. Erst dann kann die Wiedereingliederung beginnen.
Stellt sich während der Phase der Wiedereingliederung heraus, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in dem Umfang wie vor der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen werden kann, erklärt der Arbeitgeber, dass die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar ist und informiert die Krankenkasse sowie die/den Beschäftigte/n unverzüglich hierüber.
Die/Der Beschäftigte ist während einer Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin arbeitsunfähig und erhält Krankengeld von der Krankenkasse oder einem anderen Sozialversicherungsträger, wie der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Rentenversicherung. Das Entgelt zahlt der Arbeitgeber erst nach der vollständigen Rückkehr in das Berufsleben, wenn die/der Beschäftigte wieder voll im Einsatz ist.
Wissenschaftliche Hilfskräfte
Bei der Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte soll die wissenschaftliche Ausbildung und Fortbildung - auch durch eigene wissenschaftliche Arbeit - gefördert werden.
Als wissenschaftliche Hilfskraft kann beschäftigt werden, wer mindestens einen ein-schlägigen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengang nachweist.
Die Laufzeit eines Beschäftigungsverhältnisses (Dienstvertrag) soll regelmäßig zwei Semester nicht überschreiten. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaft-lichen Hilfskräften, die nicht promoviert sind, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
Die Laufzeit eines Beschäftigungsverhältnisses soll eine Mindestlaufzeit von vier Wochen nicht unterschreiten.
Die wöchentliche Arbeitszeit soll drei Wochenstunden nicht unterschreiten und darf 17 Wochenstunden nicht überschreiten.
Der Stundenlohn für eine wissenschaftliche Hilfskraft beträgt 13,55 €. Sonder-zuwendungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld entfallen.
Das Vertragsverhältnis endet mit dem vertraglich geregelten Fristablauf. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Dienstverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Auf schriftlichen Antrag kann das Dienstverhältnis durch gesonderten Vertrag vorzeitig und jederzeit aufgelöst werden.
Bei einer Einstellung über Drittmittel ist der Einstellungsantrag (LINK) direkt an den entsprechenden Ansprechpartner im Personaldezernat zu senden. Von hier aus werden dann die entsprechenden Mittel in der Finanzabteilung abgefragt.
Bei einer Einstellung über HH-Stunden ist der Einstellungsantrag (LINK)über Herrn Prof. Dr. Schmidt, Geb. 13.43 zu leiten.
Bitte beachten Sie, dass wir für die Einstellung eine Vorlaufzeit von ca. sechs Wochen einrechnen müssen.
Ansprechpartnerinnen für wissenschaftliche Hilfskräfte sind:
Frau Anke Peks-Linnartz
Tel.: 0211/81-16270
Fax: 0211/81-18104
anke.peks-linnartz@med.uni-duesseldorf.de
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr