GENESENENSTATUS hinterlegen
Der Genesenenstatus kann nicht über das Online-Statussystem erfasst werden.
Mitarbeiter:innen, die eine COVID-19-Erkrankung hinter sich haben, füllen bitte das Formular aus, das der Gehaltsabrechnung Anfang März beigelegt ist und das sie hier finden.
Hintergrund:
Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (lfSG) haben Beschäftigte des Universitätsklinikums Düsseldorf und der Tochtergesellschaften ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über ihren Immunstatus in Bezug auf Covid-19 vorzulegen. Gem. § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG ist dafür eine der folgenden Nachweisarten erforderlich:
- Ein Impfnachweis gem. § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung;
- Ein Genesenennachweis gem. § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung;
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Die Anforderungen an einen ausreichenden Impf- bzw. Genesenennachweis bestimmen sich dabei gem. § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nach dem vom Robert-Koch-Institut im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 (Impfnachweis) bzw. www.rki.de/covid-19-genesenennachweis (Genesenennachweis) veröffentlichen Kriterien. Diese Kriterien werden anhand des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft ständig überprüft und angepasst. Daher müssen durch das UKD zusätzlich zu dem Immunstatus weitere Informationen, wie etwa zu den einzelnen Impfterminen, den verwendeten Impfstoffen und zu dem Datum eines etwaigen Erregernachweises per PCR-Test erhoben und gespeichert werden.
Wird ein Nachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Dienststelle unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Das zuständige Gesundheitsamt kann dann weitere Maßnahmen treffen, so etwa ein Beschäftigungsverbot gegenüber den betroffenen Beschäftigten erlassen.
Sofern ein Impf- oder Genesenennachweis aufgrund der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert, sind Sie gem. § 20a Abs. 4 IfSG verpflichtet, dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats einen aktualisierten Nachweis vorzulegen. Erfolgt dies nicht, muss das Universitätsklinikum Düsseldorf dies wiederum dem Gesundheitsamt melden und personenbezogene Daten übermitteln. Um die Aktualität der Nachweise systematisch nachhalten und der digitalen Meldepflicht nachkommen zu können, werden die Informationen zu Ihrem Immunstatus zudem in SAP dokumentiert
Sobald die personenbezogenen Daten für die oben angegebenen Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, werden die Datensätze gelöscht.