Grundlagen

Der Auftrag zur Gleichstellung ergibt sich aus Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Weitere Grundlagen ergeben sich aus dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen, dem sogenannten Landesgleichstellungsgesetz (LGG).

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